6/2022 6/2022

Zugang zu Reha soll vereinfacht werden

Aus der Praxis für die Praxis

Ab 1. Juli müssen die Praxen ein neues Verordnungsformular verwenden

Versicherte ab 70 Jahren sollen eine geriatrische Reha künftig auch ohne Prüfung durch die Krankenkassen erhalten können. Dazu müssen bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sein, die der verordnende Arzt vorab abklären und dokumentieren muss. Diese und weitere Neuerungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Ab 1. Juli müssen die Praxen ein angepasstes Reha-Verordnungsformular (Muster 61) verwenden.

Ziel ist es, den Zugang insbesondere zur geriatrischen Reha für Versicherte zu vereinfachen. So sollen neben der geriatrischen Rehabilitation auch Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt ohne vorherige Überprüfung der Kasse durchgeführt werden können.

Geriatrische Reha: Abklärung anhand fester Kriterien

Damit eine medizinische Überprüfung durch die Krankenkassen entfallen kann, ist es für die Verordnung einer geriatrischen Reha künftig erforderlich, dass die Ärztinnen und Ärzte durch den G-BA-Beschluss vorgegebene Voraussetzungen abklären und diese auf dem Verordnungsformular 61 dokumentieren.

Der Patient reicht dann die Verordnung wie gehabt zur Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse ein, die bei entsprechender Dokumentation nur noch leistungsrechtliche Voraussetzungen prüfen darf.

Aus der ärztlichen Verordnung soll hervorgehen, dass der Patient älter als 70 Jahre ist, eine Multimorbidität vorliegt und er beispielsweise an altersbedingten Erkrankungen wie Demenz, Muskelschwund oder Muskelatrophie leidet und sturzgefährdet ist. Dabei sind auch Funktionstests durchzuführen und zu dokumentieren (siehe Kasten unten).

Bei allen Reha-Verordnungen: Keine Ablehnung mehr ohne Gutachten

Auch bei allen anderen Indikationen der medizinischen Reha können die Krankenkassen die Verordnung nicht mehr ohne Weiteres ablehnen. Von der medizinischen Einschätzung der verordnenden Ärzte und Psychotherapeuten darf die Krankenkasse nur abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) vorliegt.

Bei allen Reha-Verordnungen: Einwilligung für die Übermittlung von Daten

Eine weitere Neuerung betrifft ebenfalls alle Reha-Verordnungen: Künftig müssen Ärzte und Psychotherapeuten die Versicherten vor der Reha-Verordnung fragen, ob sie einer Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme des MD an die verordnende Praxis zustimmen. Außerdem müssen sie Versicherte über die Möglichkeit der Einwilligung zur Übermittlung der Krankenkassenentscheidung an Angehörige, Vertrauenspersonen und/oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen informieren.

Die verordnenden Ärzte/Psychotherapeuten informieren die Krankenkasse über die Einwilligung auf dem Verordnungsformular (Muster 61). Dazu wird dort ein neuer Teil E angefügt. Sofern der Patient einer Übermittlung an Dritte zustimmt, benennt er diese selbst auf dem Reha-Formular Teil E.

Vordruckerläuterungen zu Muster 61 finden Sie auf der Website der KBV.

Ansprechpartner:
Abteilung Praxisberatung
Tel. 22802-571 / -572