6/2022 6/2022

Fragen und Anwtorten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Infocenter gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Infocenter Tel: 22802-900

definition "Krankheitsfall"

Im Zuge der Quartalsabrechnung habe ich gelesen, dass einige Gebührenordnungspositionen einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden können. Was ist ein Krankheitsfall?

Ein Krankheitsfall umfasst die gesamte Behandlung eines Versicherten von derselben Arztpraxis innerhalb des aktuellen sowie der nachfolgenden drei Quartale zu Lasten derselben Krankenkasse. (BMV § 21 (1))

Wiedereingliederung

Besteht in der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung die Arbeitsunfähigkeit fort?

Ja. Während der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung besteht gemäß § 2 Absatz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Arbeitsunfähigkeit fort. Die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist demnach auch während der Zeit der Wiedereingliederung zwingend notwendig, damit der Patient seinen Anspruch auf Krankengeld nicht verliert.

Bestätigung von TSS-Terminen

Ich bin psychologischer Psychotherapeut und habe einen Patienten über die Terminservicestelle (TSS) vermittelt bekommen. Der Termin wurde bisher nicht durch den Patienten bestätigt. Darf ich den Termin selbstständig absagen?

Nein, der Patient hat nach Anlage 28 BMV-Ä einen gesetzlichen Anspruch auf den vermittelten Termin. Die telefonische Bestätigung durch den Patienten wurde in der gesetzlichen Bestimmung nicht als Verpflichtung formuliert. Um diese Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Terminprofilhinweis für Patienten in Ihrem eTerminservice einzurichten. Dort können Sie beispielsweise den Text einstellen: „Bitte melden Sie sich (per E-Mail oder Telefon) spätestens drei Tage vor dem Termin in unserer Praxis, um den Termin zu bestätigen.“

Die passende Anleitung finden Sie auf unserer Homepage: www.kvhh.net
→ Informationen für Praxen → Bitte wählen Sie Ihren Fachbereich

Abrechnung

Ich habe gehört, dass die Kostenpauschale für Briefe an höhere Portokosten angepasst wurde. Ist das korrekt?

Ja, der Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 mit 86 statt mit 81 Cent vergütet. Der Grund für die Anhebung der Kostenpauschale ist die Portoerhöhung der Deutschen Post zu Jahresbeginn. Infolge der höheren Kostenpauschalen wurde auch der gemeinsame Höchstwert angepasst, den Ärzte und Psychotherapeuten maximal für den Versand von Briefen per Post (GOP 40110) und per Fax (GOP 40111) im Quartal erstattet bekommen. Diese Regelung wurde im Sommer 2020 eingeführt, da der elektronische Versand von Arztbriefen so gefördert werden soll. Der Höchstwert ist je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch. Die entsprechenden Kostenpauschalen wurden bereits im EBM angepasst.

Hilfsmittel

Dürfen Pflegefachkräfte ihren Pflegebedürftigen neuerdings bestimmte Hilfs- und Pflegemittel verordnen?

Nein, aber Pflegefachkräfte dürfen ihren Pflegebedürftigen neuerdings bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen, welche dann bei ihrer Krankenkasse beantragt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel Duschhilfen, Toilettenstühle, Pflegebetten oder Lagerungsrollen. Die Voraussetzung für eine solche Empfehlung ist, dass die Pflegefachkräfte die Betroffenen selbst betreuen und die Hilfsmittel im häuslichen Umfeld benötigt werden. Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Für die Empfehlung der Leistung nutzen die Pflegefachkräfte ein eigenes dafür vorgesehenes Formular. Dieses leitet der Versicherte an einen Hilfsmittel-Leistungserbringer weiter, der auf dieser Basis einen Leistungsantrag bei der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse stellt.

telematikinfrastruktur

Ich bin seit April neu zugelassen. Zu wann kann ich mit den regelmäßigen Auszahlungen der Pauschalen für die Telematikinfrastruktur (TI) rechnen?

Nach Quartalsabschluss wird auf Basis der Abrechnungsdaten automatisch geprüft, ob das Versichertenstammdatenmanagement in der TI durchgeführt wurde. Daraufhin werden die geltenden Erstattungs- und Betriebskostenpauschalen auf Grundlage der TI-Finanzierungsvereinbarung berechnet. Rechnungen Ihrerseits werden dafür nicht benötigt. Die Auszahlung erfolgt spätestens zwei Monate nach Quartalsabschluss über das Honorarkonto. Diese Termine sind wie folgt:

  • am 15.06. des Jahres für das erste Quartal,

  • am 15.09. des Jahres für das zweite Quartal,

  • am 15.12. des Jahres für das dritte Quartal,

  • am 15.03. des Jahres für das vierte Quartal.