Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Kann der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten bei Videosprechstunden weiterhin abgerechnet werden?
Ja, für die Authentifizierung von unbekannten Patienten erhalten Sie weiterhin einen Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Hierfür bringen Sie die GOP 01444 in Ansatz. Diese ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Authentifizierung soll perspektivisch auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten erfolgen. Da diese noch nicht zur Verfügung stehen, müssen Sie die Daten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen. In der Videosprechstunde gilt ein Patient als „unbekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich bei Ihnen war. Die Regelung wurde vom Bewertungsausschuss bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Hinweis: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich „digital“ in der Videosprechstunde behandelt wird.
Sind die Empfehlungen auf der Individuellen Patienteninformation PTV 11 für den Patienten und den (weiterbehandelnden) Psychotherapeuten bindend?
Nein, die Empfehlungen sind nicht bindend. Verpflichtend ist, dass vor einer Richtlinienpsychotherapie mindestens 50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde durchgeführt werden. Nicht verpflichtend ist, was hierbei empfohlen wird. Die Empfehlungen können vom Weiterbehandelnden revidiert, modifiziert oder sogar verworfen werden. Ebenso können sich Patienten auch eine weitere Meinung durch einen anderen Psychotherapeuten einholen.
Sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, routinemäßig in die elektronische Patientenakte (ePA) zu schauen?
Nein, der Arzt oder Psychotherapeut muss nicht routinemäßig in die ePA schauen. Eine „anlasslose Nachforschungspflicht“ gibt es nicht. Grundlage der ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch. Hieraus können sich Umstände ergeben, die eine Einsichtnahme erforderlich machen – beispielsweise wenn eine Patientin mit Oberbauchschmerzen auf den aktuellen Befund einer kürzlich durchgeführten Magenspiegelung hinweist. Der Arzt kommt so seiner ärztlichen Sorgfalt nach. (Dazu ausführlich: „Keine völlig neuen Haftungsrisiken“ – Interview mit dem KBV-Juristen Dr. Christoph Weinrich, KVH-Journal 10/2024)
Wie lange gilt das Einverständnis des Patienten zum Einsehen von ePA-Inhalten? Wie oft muss nachgefragt werden, ob alle Daten eingesehen werden dürfen?
Mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte in das Kartenterminal erhält die Praxis automatisch für einen Zeitraum von 90 Tagen Zugriff auf die Inhalte der ePA. Wenn der Patient nicht möchte, dass die Praxis seine Daten in der ePA sehen kann, muss er den Zugriff per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle seiner Krankenkasse sperren. Es muss also nicht nachgefragt werden.
Macht es bei der Abrechnung eines TSS-Terminfalls einen Unterschied, durch wen mein Termin gebucht wurde?
Nein. Beim TSS-Terminfall macht es keinen Unterschied, wer gebucht hat. Ausschlaggebend ist lediglich der Zeitraum ab Kontaktaufnahme des Patienten bis zum Behandlungstag (Zuschlag B, C oder D). Dies gilt für jeden Termin unabhängig davon, ob er durch Mitarbeitende der TSS oder direkt durch den Patienten über die Selbstbuchung oder von einem Hausarzt über den elektronischen Terminservice (eTS) als Hausarztvermittlungsfall gebucht wurde.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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