Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Für wen wird die RSV-Impfung empfohlen – und wann sollte sie idealerweise durchgeführt werden?
Seit dem 1. Januar 2025 kann in Hamburg die RSV-Impfung für Erwachsene ab 75 Jahren (Standardimpfung) sowie für Erwachsene ab 60 Jahren mit bestimmten Vorerkrankungen oder in Pflegeeinrichtungen (Indikationsimpfung) über die KV abgerechnet werden. Für die Standardimpfung geben Sie bitte die GOP 89137 und für die Indikationsimpfung die GOP 89138 an. Die Impfstoffe werden als Impfbedarf über die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) bezogen.
Die RSV-Impfung sollte möglichst im September/Anfang Oktober erfolgen, um bereits in der darauffolgenden RSV-Saison (Oktober-März) einen bestmöglichen Schutz zu bieten. Es handelt sich um eine 1-malige Impfung. Inwiefern zu einem späteren Zeitpunkt Auffrischungsimpfungen nötig sind, kann auf Basis der aktuellen Datenlage noch nicht beantwortet werden.
Übersicht des RKI mit Fragen und Antworten zur RSV-Impfung
Wie kann ich mir die Kontaktdaten eines Patienten anzeigen lassen, der von der Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde?
Müssen Sie (z. B. aus Krankheitsgründen) einen über die TSS vermittelten Termin verschieben, haben Sie die Möglichkeit, die benötigten Patientendaten einzusehen. Loggen Sie sich hierfür im 116117 Terminservice über SNK in das Onlineportal mit Ihren Zugangsdaten an. Sie können direkt auf Ihren Terminkalender zugreifen, und Ihnen werden die Termine angezeigt, die Sie der TSS zur Verfügung gestellt haben. Vermittelte Termine sind blau hinterlegt. Mit Klick auf das blaue Uhrzeitenkästchen erscheinen die Kontaktdaten des entsprechenden Patienten.
Auch der Hinweis zum jeweiligen Buchstabensuffix (B, C oder D) für die Abrechnung des TSS-Zuschlags wird hierüber angezeigt.
Ich habe mit einem Patienten die Akutbehandlung beendet. In welcher Frist muss nun die Probatorik stattfinden, damit ich die Kurzzeittherapie 2 beantragen kann?
Eine explizit festgelegte Frist zwischen dem Ende der Akutbehandlung und der Durchführung der probatorischen Sitzungen beziehungsweise der Antragsstellung für die Kurzzeittherapie gibt es nicht. Es wäre jedoch ratsam, sich bei einer Pause von mehr als sechs Monaten an die jeweilige Krankenkasse zu wenden. Nach Psychotherapie-Richtlinie gilt dieser Zeitraum bei einer laufenden Therapie als „Richtwert“ dafür, wie lange sie unterbrochen werden darf, ohne dass dies gegenüber der Krankenkasse begründet werden muss. Eine Pause von mehreren Monaten wäre also möglich, um nach einer beendeten Akutbehandlung die Probatorik durchzuführen.
Ein Patient hat während des laufenden Quartals seine Krankenkasse gewechselt. Können wir die Versicherten- bzw. Grundpauschale erneut abrechnen?
Ja. Wenn ein Patient im laufenden Quartal die Krankenkasse wechselt, gilt dies als neuer Behandlungsfall. Dadurch ist die Versicherten- bzw. Grundpauschale erneut berechnungsfähig, und es wird für den Patienten ein zweiter Abrechnungsschein im Praxisverwaltungssystem angelegt.
Dies gilt nicht bei einem Statuswechsel (z. B. Mitglied → Rentner).
Was ist bei der Abschaltung von KV-Connect zu beachten?
Der Kommunikationsdienst KV-Connect wird am 20. Oktober 2025 abgeschaltet - somit auch die Funktion der 1ClickAbrechnung.
Danach läuft der Datenaustausch für die meisten Anwendungen ausschließlich über den mittlerweile etablierten KIM-Dienst.
Die Umstellung auf KIM erfolgt im Hintergrund durch Softwarehersteller, KVen und Datenannahmestellen, sodass sich für die meisten Arztpraxen, die KV-Connect bisher nutzten, nichts ändert.
Sollten Praxen feststellen, dass ihre Anwendungen noch über KV-Connect laufen, sollten sie sich mit ihrem Softwarehersteller in Verbindung setzen.
Praxen, die KIM noch nicht nutzen, sollten den Kommunikationsdienst rechtzeitig einsetzen oder falls nötig bestellen. Sie können sich dazu an den Hersteller ihres Praxisverwaltungssystems oder an ihren IT-Dienstleister wenden.
Das Übermitteln der Abrechnungsdatei ist weiterhin über das WebNet bzw. SafeNet möglich.
Die Obergrenze für Videosprechstunden wurde ein weiteres Mal geändert. Welche Regeln gelten jetzt?
Ärzte und Psychotherapeuten können bis zu 50 Prozent ihrer Patienten im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind – diese Unterscheidung entfällt. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1. April 2025.
Die Obergrenze für bekannte Patienten war zum 1. April von 30 auf 50 Prozent erhöht worden. Für Patienten, die in den drei Vorquartalen nicht oder noch nie in der Praxis waren (unbekannte Patienten) blieb es bei den 30 Prozent. Mit der jetzt getroffenen Vereinbarung ist diese Regelung obsolet.
Praxen können somit mehr unbekannte Patienten ausschließlich per Video versorgen, ohne dass diese mindestens einmal im Quartal die Praxis aufsuchen.
Beispiel 1: Eine Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle (BHF), davon 800 bekannte und 200 unbekannte Patienten. Sie kann in dem Quartal bis zu 500 bekannte und unbekannte Patienten (50 Prozent der 1.000 BHF) ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen.
Beispiel 2: Eine neugegründete Praxis hat 800 BHF, alle Patienten sind unbekannt. Sie kann in dem Quartal bis zu 400 Patienten (50 Prozent der 800 BHF) ausschließlich per Video versorgen.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
MITGLIEDERSERVICE – Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802
Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!