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Ersatzverordnung von Arzneimitteln

Arzneimittel

Muss ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut verordnet werden (Beispiel: Sartane aufgrund Nitrosamin-Verunreinigung), so ist die erneute Verordnung wie folgt zu kennzeichnen: „Ersatzverordnung gemäß §31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“.
Bei einem E-Rezept ist dieser Hinweis als Freitext zu hinterlegen.
Falls eine Ersatzverordnung auf einem Muster 16 ausgestellt wird, dürfen keine weiteren Arzneimittel auf dem Verordnungsblatt verschrieben werden.
Die Ersatzverordnung gilt im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit.
Verordnungen, die aus anderen Gründen erneut ausgestellt werden (beispielsweise bei Verlust des Rezeptes), dürfen den Hinweis „Ersatzverordnung gemäß §31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ nicht enthalten.

Ansprechpartner für Fragen zu Arznei- und Heilmitteln:
Abteilung Verordnung und Beratung
Tel: 040 / 22802 -571, -572
verordnung@kvhh.de