Dosierungsangabe muss aufs Rezept
Arzneimittel
Seit dem 1. November 2020 sind Ärzt:innen verpflichtet, bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept eine Dosierungsangabe zu machen. Bei der Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann die Angabe einer Dosierung optional erfolgen und ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit sehr empfehlenswert.
Die Dosierungsangabe erfolgt jeweils am Ende der Verordnungszeile, zum Beispiel »0-0-1« (1 x täglich abends) – oder »Dj« (Dosierungsanweisung vorhanden: ja), wenn ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vorliegt.
Bei BTM-Rezepten muss entweder die Einzel- und Tagesdosis angegeben sein oder der Hinweis »gemäß schriftlicher Anweisung« ergänzt werden.
„Bei Bedarf“ ist keine konkrete Dosierungsangabe, die Patientinnen und Patienten bei der Einnahme unterstützt. Ausgenommen von einer verpflichtenden Dosierungsangabe sind gemäß AMVV lediglich Verordnungen, die unmittelbar an Ärzt:innen abgegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel den Sprechstundenbedarf.
Ansprechpartner für Fragen zu Arznei- und Heilmitteln:
Abteilung Verordnung und Beratung
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