Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Ab welchem Zeitpunkt lässt sich die Kurzzeittherapie I beantragen?
Der Antrag auf eine Kurzzeittherapie I (KZT I) lässt sich bereits während der Probatorik stellen und zwar, sobald der Termin für die zweite probatorische Sitzung feststeht.
Der Patient füllt das Formular PTV 1 aus. Den Antrag leiten Sie daraufhin zusammen mit Ihren Angaben (PTV 2) weiter an die entsprechende Krankenkasse.
Diese prüft den Antrag und schickt dem Patienten eine Mitteilung über die Bewilligung. Bleibt eine Mitteilung der Krankenkasse aus, gilt die Psychotherapie drei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Krankenkasse als bewilligt.
Wie viel Prozent meiner Patienten kann ich ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen?
Seit Januar 2025 ist die Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen, die Sie per Video durchführen können, nicht mehr begrenzt. Für Behandlungsfälle, die ausschließlich über die Videosprechstunde erfolgen, gelten seit April 2025 neue prozentuale Obergrenzen. Hierbei wird zwischen bekannten und unbekannten Patienten unterschieden:
Bekannte Patienten: Die Obergrenze für bekannte Patienten, die ausschließlich per Video behandelt werden dürfen, liegt bei 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis. Das heißt: Die Zahl aller Behandlungsfälle einer Praxis wird halbiert. So erhält man die maximale Anzahl der bekannten Patienten, die ausschließlich per Video behandelt werden dürfen. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Unbekannte Patienten: Bei unbekannten Patienten gibt es eine Obergrenze von 30 Prozent. Das heißt: 30 Prozent der unbekannten Patienten einer Praxis dürfen ausschließlich per Video behandelt werden. Der Prozentsatz bezieht sich hier nicht auf alle Behandlungsfälle, sondern auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten. Als „unbekannt“ gilt ein Patient, wenn weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat oder die Person noch nie zuvor in der Praxis war.
Beispiel: Eine Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle, davon 800 bekannte und 200 unbekannte Patienten. Sie kann in dem Quartal bis zu 500 bekannte Patienten (50 Prozent der 1.000 Gesamt-Behandlungsfälle der Praxis) und bis zu 60 unbekannte Patienten (30 Prozent der 200 unbekannten Patienten) ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen.
Beide Obergrenzen werden je Betriebsstättennummer angewendet. Somit können einzelne Leistungserbringer die Obergrenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht darüber liegt.
Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt sowohl per Video als auch in der Praxis erfolgt, werden hierbei nicht mitgezählt.
Wann darf ein Krankentransportwagen (KTW) verordnet werden – und wann ist er medizinisch zwingend erforderlich?
Damit ein Krankentransport mit einem Krankentransportwagen (KTW) verordnet werden darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die geplante Behandlung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Es besteht eine medizinische Indikation, die den Einsatz eines KTW rechtfertigt.
Der Patient kann nicht sicher mit einem anderen Beförderungsmittel (z. B. Taxi, Mietwagen, ÖPNV) zur Behandlung gelangen.
Die medizinische Notwendigkeit wird vom Arzt schriftlich auf Formular 4 begründet.
Hinweis zum Formular 4:
Abschnitt „Genehmigungspflichtige Fahrten zur ambulanten Behandlung“
→ Ankreuzen: „f) anderer Grund für Fahrt mit KTW“
→ Zusätzlich: Begründung im Feld „4. Begründung/Sonstiges“
In der Regel ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Ein Krankentransport mit KTW ist insbesondere dann medizinisch zwingend erforderlich, wenn der Patient
während der Fahrt überwacht oder betreut werden muss (z. B. durch medizinisches Fachpersonal),
eine besondere Lagerung benötigt (z. B. Flachlagerung bei Dekubitus, Infektionserkrankung, orthopädischer Einschränkung),
nicht sitzen kann oder liegend oder tragend transportiert werden muss,
aus hygienischen oder infektiologischen Gründen abgeschirmt transportiert werden muss.
In all diesen Fällen ist ein KTW erforderlich, da ein Transport mit herkömmlichen Mitteln (z. B. Taxi) medizinisch unzumutbar oder gefährlich wäre.
Können weitere Heilmittelverordnungen ausgestellt werden, wenn das Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht wurde?
Ja, eine Fortführung der Heilmittelbehandlung ist möglich. Anders als bei der damaligen Regelfall-Systematik wird für weitere Verordnungen nur gefordert, die medizinische Begründung für die weiterführende Verordnung in der Patientenakte zu dokumentieren. Ein Therapiebericht sollte angefordert werden.
In unserer Praxis stellte sich ein Patient aus Spanien mit einer gültigen europäischen Versichertenkarte (European Health Insurance Card - EHIC) vor. Über welche Stelle kann ich das dafür notwendige Formular beziehen?
Das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ wird nach den Vorgaben der KBV von Ihrem Praxisverwaltungssystem bereitgestellt und kann in verschiedenen Sprachversionen aufgerufen und gedruckt werden. Der Patient füllt die Patientenerklärung aus und unterschreibt sie. Hier wird zudem die von ihm oder Ihnen gewählte deutsche Krankenkasse angegeben. Die vollständig ausgefüllte Patientenerklärung wird im Original mit einer Kopie der EHIC unverzüglich (nicht erst bei der Quartalsabrechnung) an die jeweilige Krankenkasse geschickt.
Die Kopie der Patientenerklärung sowie der EHIC ist für zwei Jahre in der Praxis aufzubewahren.
Was ist beim Anlegen des Abrechnungsscheins für einen im Ausland versicherten Patienten zu beachten?
Der im Ausland versicherte Patient wird im Praxisverwaltungssystem über das Ersatzverfahren angelegt. Hierbei reicht es aus, den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum sowie die Postleitzahl des aktuellen Aufenthaltsorts einzugeben. Weitere Stammdaten sind irrelevant.
Im Feld „Status“ ist die Versichertenart „1“ und bei „besondere Personengruppe“ die „07“ einzutragen. Es werden die gleichen EBM-Abrechnungsziffern verwendet, die auch für einen „Normalversicherten“ gelten.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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