7-8/2022 7-8/2022

Viele Änderungen im Praxisalltag

Telematikinfrastruktur

Zum 1. Juli wird die Nutzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend. Der Einführungstermin für das eRezept steht dagegen noch nicht fest. Was Praxen zur TI sonst noch wissen sollten.

Nutzung der eAU wird verpflichtend

Ab 1. Juli 2022 müssen Praxen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen. Die eAU wird mit der qualifizierten elektronischen Signatur des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) unterschrieben und digital über KIM versendet. Alle Praxen sind aufgerufen, sich die benötige technische Ausstattung zu besorgen, unter anderem auch den eHBA.
Sofern Sie noch keinen eHBA besitzen, können Sie ihn über das Mitgliederportal der Ärztekammer anfordern.

Auf elektronischem Weg werden die AU-Daten aber vorerst nur an die Krankenkasse übertragen. Für den Patienten und für den Arbeitgeber erstellen die Praxen weiterhin Papierausdrucke, die dem Patienten mitgegeben werden. Der Patient ist dafür zuständig, einen Ausdruck an seinen Arbeitgeber weiterzugeben.
Die Papierausdrucke erfolgen nicht mehr auf Muster 1, sondern anhand der im PVS erstellten eAU-Vorlage auf normalem Papier. (Der „gelbe Schein“ / Muster 1 darf ab Juli nicht mehr verwendet werden.)

Sollte die elektronische Datenübertragung an die Krankenkassen in einer Praxis nicht funktionieren, wird ein Ersatzverfahren angewendet. In diesem Fall erhält der Patient drei Papierausdrucke – einen für die Krankenkasse, einen für den Arbeitgeber und einen für sich selbst.

Wie funktioniert die eAU? Ein Erklärvideo finden Sie auf der Website der KBV.

Rollout für´s eRezept zieht sich hin

Für die verbindliche Einführung des eRezepts steht noch kein Termin fest. Ab Anfang September wird es eine freiwillige Teilnahme von Pilotpraxen geben – zunächst in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. Von den dort gesammelten Erfahrungen hängt ab, wann und wie der weitere Rollout erfolgt. Die Gematik fordert allerdings alle Praxen auf, schon vor der verbindlichen Einführung vom eRezept Gebrauch zu machen.

Tausch des TI-Konnektors

Praxen müssen sich darauf einstellen, kurz- oder mittelfristig ihre TI-Konnektoren auszutauschen. Die Geräte sind nur für fünf Jahre zugelassen. Die Zertifikate auf den Karten, die in den Konnektoren fest verbaut sind (gSMC-K), laufen ab und lassen sich nach Angaben der Gematik nicht ohne Geräteaustausch ersetzen. Dies gilt für alle drei Konnektoren-Hersteller.
Wer bereits 2017 oder 2018 einen Konnektor gekauft hat, muss ihn in diesem oder nächsten Jahr austauschen lassen. Bei später gekauften Konnektoren steht der Austausch entsprechend später an.
Die ersten in Gebrauch befindlichen Konnektoren schalten sich im Herbst 2022 ab. In diesem Jahr sind ausschließlich Konnektoren der Firma CGM (KoCoBox) betroffen. Die CGM informiert die betroffenen Praxen über das Ablaufdatum und das weitere Vorgehen für den Austausch in einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf.
Die Finanzierung des Konnektor-Tauschs ist noch nicht geklärt (Stand: 15.6.2022). Bei den Verhandlungen zwischen KBV und Krankenkassen wurde das Schiedsamt eingeschaltet. Unabhängig vom Vorliegen eines Verhandlungsergebnisses empfiehlt die KV den Praxen, ihre Konnektoren rechtzeitig austauschen zu lassen, damit der Betrieb reibungslos weiterlaufen kann.

Erstattung der Kosten für die Aufsätze von störanfälligen Kartenterminals

Praxen, die stationäre Kartenterminals des Herstellers Ingenico / Worldline Healthcare nutzen, erhalten finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung eines zusätzlich benötigten Aufsatzes. Der Aufsatz soll verhindern, dass es beim Einlesen der neuen Gesundheitskarten der Generation 2.1 zu technischen Abstürzen kommt. Dieses Problem tritt laut KBV seit Anfang des Jahres vermehrt auf und führt zu gravierenden Störungen des Praxisablaufs.
Der Hersteller Ingenico stellt Kartenterminalaufsätze zum Einstecken der Karten bereit, um das Problem zu beheben. Für den Kauf des Aufsatzes erhalten betroffene Praxen einen „Kartenterminalzuschlag“ von 35,46 Euro. Die Pauschale soll die Kosten für den Kauf und den Versand decken. Größere Praxen, die mehrere Kartenterminals dieses Herstellers am Empfang nutzen, erhalten einen höheren Zuschuss. Anspruch haben alle Praxen, die stationäre E-Health-Kartenterminals von Ingenico am Empfang im Einsatz haben und bis Ende September 2022 an die TI angeschlossen sind.
Der Nachweis für die Bestellung der Aufsätze erfolgt per einfachem Mausklick im Online-Portal der KV Hamburg: www.ekvhh.de → Datenübermittlung → Aufsatz stationäres Kartenterminal.
Den Aufsatz selbst können Praxen hier bestellen: www.ingenico-shop.de

SMC-B – Identifikation per PostIdent

Mit dem elektronischen Praxisausweis (SMC-B-Karte) authentifiziert sich eine Praxis als berechtigte Teilnehmerin an der TI. Wer eine Karte bestellt, muss sich dafür identifizieren. Die Bundesdruckerei hat dieses Verfahren jetzt verändert. Künftig kann die Identifizierung auch per PostIdent erfolgen - ab Oktober ist dies sogar zwingend erforderlich: Die Antragsteller weisen sich hierbei mit einem Ausweisdokument bei einer Postfiliale aus (ebenso wie bei der Beantragung des elektronischen Heilberufeausweises eHBA).
Nach fünf Jahren Laufzeit einer SMC-B Karte ist die Beantragung einer Folgekarte notwendig. Damit der Übergang zwischen den zwei Karten reibungslos funktioniert, schickt die Bundesdruckerei rechtzeitig eine Erinnerungs-E-Mail an die seinerzeit bei der Beantragung der SMC-B Karte verwendete E-Mail. Sollte sich zwischenzeitlich die E-Mail-Adresse geändert haben, erhält die Praxis auch keine E-Mail und muss proaktiv eine neue Karte bestellen. Das neue Bestellverfahren gilt momentan noch nicht für die Kartenherausgeber Medisign und T-Systems.

Die neuesten Infos rund um die TI finden Sie auf der Website der KV Hamburg.

Ansprechpartner:
KV Hamburg Online-Services
E-Mail: online-services@kvhh.de
Tel: 040 / 22802 - 539, - 554, -588