Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Infocenter gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Infocenter Tel: 040 / 22802-900
In unserer Praxis stellte sich ein Patient aus Spanien mit einer gültigen europäischen Versichertenkarte (European Health Insurance Card - EHIC) vor. Mir ist bekannt, dass die Muster 80 und 81 veraltet sind, aber über welche Stelle kann ich das aktuelle Formular (Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung) beziehen?
Das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ wird gemäß den Vorgaben der KBV von Ihrer Praxisverwaltungssoftware bereitgestellt und kann in verschiedenen Sprachversionen aufgerufen und gedruckt werden. Der Patient füllt die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung aus und unterschreibt sie. Hier gibt er auch die von ihm gewählte deutsche Krankenkasse an. Bitte achten Sie darauf, dass die Patientenerklärung vollständig ausgefüllt wird.
Welche Krankenkasse gebe ich als Kostenträger an?
Beim Ausfüllen der Patientenerklärung gibt der Patient in der Regel die von ihm gewählte aushelfende Krankenkasse an. Geschieht dies nicht, können auch Sie eine Krankenkasse frei wählen. Es spielt keine Rolle, für welche Sie sich entscheiden, da alle Krankenkassen am sogenannten Sozialversicherungsabkommen (SVA) teilnehmen.
Wie lange müssen wir die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ in unserer Praxis aufbewahren?
Die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung muss zwei Jahre aufbewahrt werden.
Was ist beim Anlegen des Abrechnungsscheins zu beachten?
Die erbrachten Leistungen werden im Praxisverwaltungssystem als Ersatzverfahren angelegt. Hierbei reicht es aus, wenn Sie den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum sowie die Postleitzahl des aktuellen Aufenthaltsorts erfassen. Weitere Stammdaten sind irrelevant.
Zusätzlich ist im Feld „Status“ die Versichertenart „1“, die Scheinuntergruppe KTAB 01 und für die Angabe der besonderen Personengruppe die Ziffer „7“ einzutragen.
Wir haben einen Patienten mit einer europäischen Krankenversichertenkarte behandelt und innerhalb von zwei Wochen wieder einbestellt. Müssen wir für den zweiten Arztbesuch wieder das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausfüllen lassen?
Nein, die Dokumentation des Behandlungsanspruchs (auf der Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung) muss einmal innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hier greift die Regelung des sogenannten „fließenden Quartals“: Die Gültigkeit beträgt drei Monate, auch quartalsübergreifend. Sie müssen daher den zweiten Arztbesuch nicht noch einmal gesondert bei der Krankenkasse anmelden, auch nicht, wenn ein Quartalswechsel stattfinden sollte.
Wir behandeln einen Patienten aus dem Ausland, der uns als Identifikationsnachweis seinen Führerschein vorgelegt hat. Ist dieser für die Behandlung ausreichend?
Nein. Laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) muss als Identifikationsnachweis der Personalausweis oder Reisepass vorliegen. Legt der Patient einen dieser Nachweise nicht vor, ist der Arzt berechtigt und verpflichtet, eine Behandlung nach GOÄ abzurechnen.
Was passiert, wenn sich herausstellt, dass die EHIC gefälscht war?
Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarte bzw. eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten sonstigen Berechtigungsnachweises sowie aufgrund falscher Angaben des ausländischen Versicherten erfolgte, erhält der Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches an die aushelfende deutsche Krankenkasse eine Vergütung – es sei denn, der Vertragsarzt hätte einen offensichtlichen Missbrauch erkennen können (Anlage 20 BMV-Ä §3).
Bei mir in der Praxis stellt sich ein Patient aus Großbritannien vor. Ist es möglich, ihn trotz Brexit im Rahmen des Auslandsabkommens zu behandeln?
Die bisherige europäische Krankenversicherungskarte aus dem Vereinigten Königreich behält in der EU vorläufig ihre Gültigkeit. Aufgrund des Austritts Großbritanniens wurden neue Karten ohne das EU-Logo ausgegeben, die zur Inanspruchnahme von unvorhersehbaren Behandlungen berechtigen.
Ein Patient aus dem Ausland legt uns einen E112-Schein vor. Was müssen wir beachten?
Sollte sich der Patient mit einem E112-Schein oder dem Formular S2 in der Praxis vorstellen, ist er zunächst an eine deutsche Krankenkasse seiner Wahl zu verweisen. Im Austausch gegen den E112-Schein oder das Formular S2 erhält er dort einen Nationalen Anspruchsnachweis, mit dem er sich erneut bei Ihnen vorstellen kann. Danach können die für die Behandlung notwendigen Leistungen abgerechnet werden.
Ich bin Notarzt. Was mache ich mit der EHIC, wenn ich während des Dienstes keine Möglichkeit habe, diese zu kopieren?
Wenn im fahrenden Notdienst keine unmittelbare Kopiermöglichkeit oder eine andere geeignete Erfassungsmöglichkeit zur Verfügung steht, dürfen die Daten der EHIC formlos händisch erfasst werden. Zur händischen Erfassung der Daten können Vertragsärzte im fahrenden Notdienst eine Vorlage verwenden. Wichtig ist hierbei, dass die händisch erfassten Daten mit dem jeweiligen Original übereinstimmen. Bitte bestätigen Sie dies durch Datum, Unterschrift und Arztstempel. Die Kopie der händisch erfassten Daten verbleibt bei Ihnen in der Praxis und muss zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Vorlage zur händischen Erfassung der Daten im fahrenden Notdienst finden Sie auf unserer Homepage.