Neue PraxisInfo zu Formular 21: Bescheinigung eines erkrankten Kindes
Eine neue PraxisInfo der KBV erläutert das Formular 21 zur Bescheinigung eines erkrankten Kindes. Vor rund zwei Jahren wurde das Formular angepasst. Seither bestehen in manchen Arztpraxen Unsicherheiten beim Ausfüllen.
Normalerweise muss nur Betreuungszeitraum angegeben werden
Die Praxisinfo stellt klar: Bei der Bescheinigung eines erkrankten Kindes müssen Ärztinnen und Ärzte in der Regel nur angeben, in welchem Zeitraum das Kind betreut werden muss.
Die zusätzlich hinzugekommenen drei Ankreuzfelder (zwei für Unfälle und eines für das soziale Entschädigungsrecht, abgekürzt mit „SER“) auf dem Formular sind nur für besondere Fälle gedacht. Liegen diese Fälle nicht vor, bleiben die Felder leer.
Erkrankung nach Unfall
Die ersten beiden Ankreuzfelder betreffen Unfälle: Muss das Kind betreut werden, weil es einen Unfall hatte, wird entweder „Kita- oder Schulunfall / -folgen“ oder „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ angekreuzt.
Noch seltener: „SER“
Das Feld „SER“ ist anzukreuzen, wenn der Grund für die Erkrankung eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist. Die Abkürzung „SER“ steht für soziales Entschädigungsrecht und beruht ursprünglich auf dem Bundesversorgungsgesetz. Es greift bei Personen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, weil sie sich im gesamtgesellschaftlichen Interesse verhalten haben. Abgedeckt werden unterschiedliche Schädigungstatbestände, beispielsweise Impfschäden, gesundheitliche Störungen aufgrund von Gewalttaten oder aus anderen Gründen, die im SGB XIV aufgeführt sind.
Wichtig hierbei: Den Nachweis über eine anerkannte Schädigungsfolge stellen ausschließlich die zuständigen Versorgungsverwaltungen der Bundesländer aus, zum Beispiel das Landesamt für Soziales oder das Versorgungsamt. Dieser Nachweis muss dem Arzt oder der Ärztin vorgelegt werden, damit auf der Kind-Krank-Bescheinigung das Feld „SER“ angekreuzt werden darf.
Ansprechpartner:
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802