Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Wo können wir G-BA-Patienteninformationen zu Bluttests auf Trisomien, zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs oder zur Bestimmung des Rhesusfaktors in der Schwangerschaft beziehen?
Die Informationsmaterialien des G-BA können Praxen unkompliziert und kostenfrei über den Paul Albrechts Verlag bestellen. Der Verlag ist von der KV Hamburg beauftragt, sowohl Formulare der vertragsärztlichen Versorgung als auch diese Patienteninformationen bereitzustellen und übernimmt die direkte Belieferung der Praxen.
Ist es erlaubt, mit einem Akten-Schredder Patientendaten oder andere Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht zu vernichten?
Ja, ein herkömmlicher Reißwolf (Schredder) kann grundsätzlich als Vernichtungsmethode genutzt werden, um Akten in einer Arztpraxis zu zerstören – allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten:
Sicherheitsstufe des Reißwolfs: Der Reißwolf muss eine ausreichend hohe Sicherheitsstufe haben, damit die personenbezogenen Daten nicht mehr rekonstruierbar sind. Akten, die personenbezogene Daten enthalten, sollten mindestens mit Sicherheitsstufe P-4 (nach DIN 66399) zerkleinert werden. Diese Stufe sorgt dafür, dass die Dokumente in kleine Partikel zerlegt werden, die nicht mehr lesbar oder rekonstruierbar sind.
Dokumentation der Vernichtung: Bei der Verwendung eines Reißwolfs zur Vernichtung von Akten ist es wichtig, dass der Prozess nachvollziehbar ist. In vielen Fällen wird eine externe Vernichtungsfirma genutzt, die eine Vernichtungsbescheinigung ausstellt. Wenn Sie den Reißwolf selbst nutzen, sollten Sie den Vernichtungsprozess dokumentieren, falls dies später nachgewiesen werden muss.
Zugangsschutz und Kontrolle: Beim Einsatz eines Reißwolfs in der Praxis muss der Zugang zum Gerät und zu den zu vernichtenden Akten kontrolliert werden. Nur befugte Mitarbeiter sollten Zugang zu den Akten und dem Schredder haben, um Missbrauch zu verhindern.
Für besonders sensible Daten oder große Mengen an Akten kann ein professioneller Entsorgungsdienst empfehlenswert sein, um rechtliche und datenschutzrechtliche Risiken zu minimieren.
Ich bin Vertragsärztin und möchte demnächst meinen Urlaub antreten. Muss ich meinen Urlaub der KV mitteilen?
Zum Versorgungsauftrag gehört, bei eigener Abwesenheit ab dem ersten Tag die Patientenversorgung zu regeln, entweder durch einen Vertreter in der eigenen Praxis oder in Absprache mit einer Praxis gleicher Fachrichtung in der Nähe. Bitte denken Sie bei Ihrer Urlaubsplanung daran, rechtzeitig eine Urlaubsvertretung zu organisieren. Ein pauschaler Verweis auf die umliegenden Ärzte, eine Notfallpraxis oder den kassenärztlichen Notdienst ist nicht zulässig.
Sollte Ihre Abwesenheit länger als sieben Kalendertage andauern, müssen Sie ferner die Vertretung gegenüber der KV anzeigen. Das Formular zur Anzeige dieser Vertretung finden Sie auf unserer Homepage in unserem Formularbereich unter „V“.
Alternativ können Abwesenheiten und Vertretungen auch unkompliziert über das Online-Portal gemeldet werden: Nach dem Anmelden wählen Sie den Bereich „Anwendungen“ aus. Dort finden Sie den Menüpunkt „Formularcenter“. Klicken Sie anschließend auf „Neuen Vorgang starten“ und füllen das Online-Formular aus.
Wenn ein ambulanter Pflegedienst bei insulinpflichtigen Diabetes-Patienten mit der Blutzuckermessung beauftragt ist: Wer ist für die Bereitstellung der Blutzuckerteststreifen verantwortlich?
Blutzuckerteststreifen und Lanzetten sind im Rahmen der häuslichen Krankenpflege grundsätzlich nicht vom Pflegedienst bereitzustellen, sondern vom behandelnden Arzt zulasten der GKV zu verordnen.
Der Pflegedienst erbringt nur die verordnete Leistung der Blutzuckermessung.
Bitte beachten Sie, dass bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Verordnungseinschränkungen gelten. Diese sind unter Nr. 52 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie veröffentlicht.
Wie aktuell muss ein Konsiliarbericht für die Beantragung einer Psychotherapie bei der gesetzlichen Krankenkasse sein?
Für die Beantragung einer ambulanten Psychotherapie ist gemäß § 7 der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ein ärztlicher Befundbericht oder Konsiliarbericht erforderlich. Dieser Bericht muss die Diagnose, den Schweregrad der psychischen Erkrankung sowie die Indikation zur Psychotherapie enthalten.
Die Richtlinie legt keine feste zeitliche Grenze für die Gültigkeit des Berichts fest. Entscheidend ist, dass der Bericht aktuell und inhaltlich zutreffend ist. In der Praxis verlangen Krankenkassen häufig Berichte, die nicht älter als drei bis sechs Monate sind, um den aktuellen Gesundheitszustand verlässlich beurteilen zu können. Ältere Berichte können durch eine aktualisierende ärztliche Stellungnahme ergänzt werden.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung – bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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