Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Welche Bedeutung hat das Feld „eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V“ auf dem Überweisungsschein?
Das Feld ist anzukreuzen, wenn Patienten anstelle der Versichertenkarte das Muster 85 vorlegen. Dieses Formular erhalten Patienten, die mit ihren Kassenbeiträgen im Rückstand sind und deren Chipkarte deshalb von der Krankenkasse eingezogen wurde. Bei diesen Patienten ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Kasse mit Ausnahme der Behandlung bei:
Akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
Schwangerschaft und Mutterschaft
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
Muss bei Inanspruchnahme der offenen Sprechstunde grundsätzlich ein neuer Fall angelegt werden, auch wenn der Patient im aktuellen Quartal bereits zu einem regulären Termin in der Praxis war?
Nein, die Abrechnung aller Behandlungen erfolgt über den gekennzeichneten Schein „offene Sprechstunde“. Sollten keine berechnungsfähigen Leistungen in der offenen Sprechstunde angeschrieben werden können, ist am Behandlungstag die Pseudo-GOP 88210 anzusetzen.
Ein Patient befindet sich derzeit in einer Klinik. Kann ich während des stationären Aufenthalts probatorische Sitzungen mit ihm durchführen?
Ja, die Probatorik kann bereits während des stationären Aufenthalts stattfinden. Dadurch soll eine erforderliche ambulante Psychotherapie noch während des stationären Aufenthalts so weit vorbereitet werden, dass die Patienten nahtlos weiterbehandelt werden können und mögliche Behandlungsunterbrechungen vermieden werden.
Ich führe bei einem Patienten eine Richtlinien-Psychotherapie durch. Dieser hat nun während der laufenden Therapie seine Krankenkasse gewechselt. Muss eine neue Genehmigung eingeholt werden?
Ja. Um Berichtigungsanträge und sachlich-rechnerische Korrekturen zu vermeiden, müssen Sie eine neue Genehmigung bei der nunmehr zuständigen Krankenkasse einholen, wenn eine Patientin oder ein Patient die Krankenkasse wechselt. Daher sollten Sie unbedingt vor Fortsetzung der Therapie die neue Krankenkasse kontaktieren.
Wir haben einen Patienten mit einer europäischen Krankenversichertenkarte behandelt und innerhalb von zwei Wochen wieder einbestellt. Müssen wir für den zweiten Arztbesuch wieder das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ausfüllen lassen?
Nein, die Dokumentation des Behandlungsanspruchs (auf der Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung) muss einmal innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hier greift die Regelung des sogenannten „fließenden Quartals“, die drei Monate gelten, auch quartalsübergreifend. Sie müssen daher den zweiten Arztbesuch nicht noch einmal gesondert bei der Krankenkasse anmelden, auch wenn ein Quartalswechsel stattfinden sollte.
Kann ich die HPV-Impfung auch bei 17-jährigen Jugendlichen noch zu Lasten der GKV durchführen?
Ja. Gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie § 11, Abs. 2 umfasst der Leistungsanspruch auch die Nachholung und Vervollständigung einer Impfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Wird ein Impfzyklus nach dem 18. Geburtstag vervollständigt, sind die Impfstoffe hierfür privat zu verordnen.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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