Ermächtigung für die Versorgung traumatisierter Geflüchteter
Aus der Praxis für die Praxis
Ärzte und Psychotherapeuten sowie psychosoziale Einrichtungen können sich dazu ermächtigen lassen, traumatisierte Geflüchtete im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zu behandeln. Es geht dabei um die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Versorgung von Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Während der ersten 36 Aufenthaltsmonate wird die medizinische Versorgung Geflüchteter von der Sozialbehörde bezahlt. Die Ermächtigung bezieht sich auf die Zeit danach: Nach 36 Aufenthaltsmonaten werden die Behandlungskosten von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen (§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes; § 264 Abs. 2 SGB V). Nur Personen, die Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, dürfen mit der Ermächtigung behandelt werden.
Einen Antrag auf Ermächtigung können folgende Einrichtungen und Personen stellen:
psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlichen ständigen Leitung. Wenn in der Einrichtung ausschließlich Psychotherapeuten arbeiten, kann es eine psychotherapeutische Leitung sein. Wenn mindestens ein Arzt in der Einrichtung arbeitet, braucht es eine ärztliche Leitung.
Psychotherapeuten (Approbation mit Fachkunde)
Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen Weiterbildung, zum Beispiel Psychiatrie und Psychotherapie oder der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie.
Geeignete Antragsteller sind vom Zulassungsausschuss „auf Antrag“ zu ermächtigen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Es muss also beispielsweise nicht nachgewiesen werden, dass es einen lokalen Versorgungsbedarf oder eine Unterversorgung dieser Personengruppe gibt.
Die Ermächtigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt.
In einigen Bundesländern wurde die Ermächtigung auf eine Weiterbehandlung von Personen begrenzt, die bereits vor dem Bezug von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz eine Therapie begonnen haben. Das Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 16/20 R) hat klargestellt, dass eine solche Einschränkung nicht zulässig ist. Ärzte, Psychotherapeuten oder Psychosoziale Einrichtungen, die eine derart eingeschränkte Ermächtigung erhalten haben, sollten sich an den für sie zuständigen Zulassungsausschuss der KV wenden und auf eine Erweiterung ihrer Ermächtigung hinwirken.
Der Anspruch auf Ermächtigung für die Versorgung traumatisierter Geflüchteter wurde 2015 in die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV § 31) aufgenommen, um dem zusätzlichen Behandlungsbedarf aufgrund der erhöhten Anzahl Geflüchteter gerecht zu werden.
Ansprechpartner: Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses
E-Mail: za@kvhh.de