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Blutzuckerteststreifen: Rückmeldung an die Praxen zur Wirtschaftlichkeit ihrer Verordnungen

Aus der Praxis für die Praxis

Kassen und KV haben für 2024 erstmals eine Vereinbarung zur wirtschaftlichen Versorgung von Blutzuckerteststreifen abgeschlossen. Sofern Sie mehr als zehn Patienten mit Teststreifen versorgen, erhalten Sie künftig quartalsweise (zusammen mit der Trendmeldung zur Wirkstoffvereinbarung) eine Mitteilung zum Durchschnittspreis der von Ihnen verordneten Teststreifen. Der laut Vereinbarung noch als wirtschaftlich geltende Durchschnittspreis beträgt 48,7 Cent pro Teststreifen.
Diese Analyse dient ausschließlich Ihrer Information! Sie ist nicht Teil der Wirkstoffvereinbarung und für 2024 nicht prüfungsrelevant.
Die Preise für die Teststreifen variieren je nach Blutzuckertestgerät. Bitte stellen Sie Ihre insulinpflichtigen Diabetiker bevorzugt auf Testgeräte mit kostengünstigen Teststreifen ein.

Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir auf unserer Website eine Liste mit preisgünstigen Systemen veröffentlicht, die für alle Kassen als wirtschaftlich gelten. Nutzen Sie bitte bevorzugt die dort genannten Teststreifen.

Da zur Zielerreichung eventuell ein Wechsel auf ein anderes Gerät nötig ist, haben wir einen Patientenflyer erstellt, der Sie im Gespräch mit Ihren Patientinnen und Patienten unterstützen kann. Sie können ihn über die Homepage der KV anfordern.

Da der Preis bei einigen Krankenkassen gestaffelt festgelegt ist, verordnen Sie bitte für Patienten mit regelmäßigem Bedarf an Blutzuckerteststreifen den gesamten Quartalsbedarf auf einem Rezept. Bei der Aufteilung auf mehrere Rezepte kann sich ein höherer Preis ergeben.

BEISPIEL: ANALYSE ZUR WIRTSCHAFTLICHEN VERORDNUNG VON BLUTZUCKERTESTSTREIFEN FÜR EINE HONORAREINHEIT

Die Ergebnisse werden für jede Fachgruppe der Honorareinheit gesondert dargestellt. Die in Rot gedruckten Durchschnittskosten pro Teststreifen liegen über den als wirtschaftlich geltenden 48,7 Cent, die in Grün gedruckten darunter.

Auch für Blutzuckerteststreifen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, deshalb bitte folgendes beachten:
• Verordnen Sie bevorzugt die auf der Liste aufgeführten Teststreifen, diese gelten bei allen Kassen als wirtschaftlich.
• Verordnen Sie den Quartalsbedarf an Blutzuckerteststreifen auf einem Rezept wegen kostensenkender Staffelpreise.

DIE WICHTIGSTEN FACTS ZUR ERINNERUNG

Für welche Patienten können Blutzuckerteststreifen verordnet werden?
Blutzuckerteststreifen können für insulinpflichtige Diabetiker zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet werden. Für nicht-insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker ist die Verordnung von Blutzuckerteststreifen begrenzt auf Situationen mit instabiler Stoffwechsellage. Diese kann gegeben sein „bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko“. So ist es in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III Nr. 52 geregelt (grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen).

Wie werden Blutzuckerteststreifen verordnet?
Blutzuckerteststreifen werden unter Angabe des genauen Produktnamens auf einem rosa Kassenrezept (Muster 16) auf den Namen des Patienten verordnet. Eine Verordnung über ein eRezept ist derzeit noch nicht möglich. Anders als Blutzuckermessgeräte, Lanzetten und Stechhilfen gehören Blutzuckerteststreifen nicht zu den Hilfsmitteln. Die Ziffer 7 darf auf dem Rezept deshalb nicht gekennzeichnet werden.

Ansprechpartner:
Verordnung und Beratung
Tel: 040 / 22802 -571 / -572
verordnung@kvhh.de