Was steht im GVSG-Referentenentwurf?
Die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung nimmt Gestalt an. Die Vergütungssystematik der hausärztlichen Versorgung soll umgebaut werden.Und: Es wird eine Bagatellgrenze für Regresse geben. Hier einige Kernelementedes Gesetzesentwurfs im Überblick (Stand: 8.4.2024)
ENTBUDGETIERUNG HAUSÄRZTE
„Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen“, heißt es im Referentenentwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes (GVSG). Die Entbudgetierung soll nach demselben Prinzip funktionieren wie in der Kinder- und Jugendmedizin: Reicht die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zur Honorierung der Leistungen nicht aus, müssen die Krankenkassen Nachzahlungen leisten. Die Entbudgetierung soll ein halbes Jahr nach Verkündung des Gesetzes wirksam werden.
NEUE PAUSCHALEN FÜR HAUSÄRZTE
Es soll eine einmal jährlich abrechnungsfähige Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patienten eingeführt werden. Die Versorgungspauschale ersetzt die Versicherten- und Chronikerpauschale sowie weitere kleinere Zuschläge und Pauschalen für vier Quartale. Damit sollen nicht notwendige persönliche Arzt-Patienten-Kontakte reduziert werden.
Außerdem soll es eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages geben. Voraussetzung für deren Abrechnung ist die Erfüllung von Kriterien, die der Bewertungsausschuss festlegt. Die Pauschale kann „gestuft“ gestaltet werden. Das heißt: Die Höhe könnte davon abhängen, wie viele der vorgegebenen Kriterien jeweils erfüllt werden.
Als Kriterien werden im Gesetzesentwurf genannt:
● vorrangige Versorgung mit Leistungen, die zum Kern des hausärztlichen Fachgebietes gehören (z. B. Versorgung von geriatrischen Patienten, palliativmedizinische Versorgung)
● Mindestanzahl von zu versorgenden Patienten je Arzt und je Quartal, die 450 Versicherte nicht unterschreiten soll
● bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen'
● bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die regelmäßige monatliche Abendsprechstunden und ein ergänzendes Angebot an Samstagssprechstunden umfasst
● regelhafte Pflege der elektronischen Patientenakte beim überwiegenden Anteil der zu versorgenden Patienten
● regelmäßige Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans vor allem bei chronisch kranken Patienten.
HZV-BONUS FÜR VERSICHERTE
Für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) sollen Versicherte einen Bonus von mindestens 30 Euro erhalten. Die Krankenkasse muss allerdings nachweisen, dass sich diese Aufwendungen nach spätestens drei Jahren durch Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch die Teilnahme der Versicherten an der HZV erzielt werden, refinanzieren lassen.
BAGATELLGRENZE BEI WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNGEN
Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird eine Bagatellgrenze von 300 Euro je Betriebsstättennummer, Krankenkasse und Quartal eingeführt. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass die Zahl der Prüfverfahren damit um rund 70 Prozent reduziert werden kann.
KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPEUTEN ALS GESONDERTE BEDARFSPLANUNGSGRUPPE
Psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgen, werden künftig in der Bedarfsplanung als gesonderte Gruppe behandelt. Die Bildung dieser neuen Bedarfsplanungsgruppe hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Zulassungsstatus von KV-Mitgliedern.
LANDESBEHÖRDEN DÜRFEN IM ZULASSUNGSAUSSCHUSS MITENTSCHEIDEN
Entscheidungen des Zulassungsausschusses mit besonderer Versorgungsrelevanz sind künftig im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden zu treffen. Es handelt sich hierbei um Verfahren zur Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen, Nachbesetzungsverfahren, zusätzliche Arztstellen auf Antrag der Landesbehörden sowie zur Befristung von Zulassungen und zur Verlegung von Arztsitzen oder Anstellungsgenehmigungen. „Die Länder werden somit in die Lage versetzt, ihre versorgungsrelevanten Erkenntnisse in den Zulassungsausschüssen verbindlich zur Geltung zu bringen, die vertragsärztliche Versorgung maßgeblich mitzugestalten und so beispielsweise zum Abbau von Überversorgung beizutragen“, heißt es im Referentenentwurf.