5/2024 5/2024

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Terminservicestelle

Unterscheiden sich die Dringlichkeitscodes gegenüber den Vermittlungscodes in Bezug auf ihre Dringlichkeit für einen Termin?

Nein. Auch wenn mehrere Begriffe im Umlauf sind – wie z. B. auch Überweisungscodes – ist die Rede immer von denselben Codes, welche Voraussetzung für eine Vermittlung über die Terminservicestelle sind. Unterschiedlich kategorisiert nach Dringlichkeit werden sie nicht.

Sonstige Kostenträger

In meiner Praxis stellt sich ein Soldat der Bundeswehr vor. Welche Besonderheiten bzgl. der Abrechnung müssen beachtet werden?

Bundeswehrangehörige werden grundsätzlich vom jeweiligen Truppenarzt behandelt. Soll eine Untersuchung stattfinden, die der Truppenarzt nicht durchführt, stellt dieser einen Überweisungsschein (blaues Bundeswehr-Formular) aus, auf dem ein klarer Auftrag definiert ist. Der Überweisungsschein ist ein Jahr für Prüfzwecke in der Praxis aufzubewahren. Im Praxisverwaltungssystem wird der Patient über das Ersatzverfahren mit der Vertragskassennummer (VKNR) 79868 angelegt, wodurch die Abrechnung über den EBM erfolgt.

Abrechnung

Der Verwaltungskomplex (GOP 01430) ist je „Arztfall“ berechnungsfähig. Wie unterscheidet sich der Arztfall vom Behandlungsfall?

In Einzelpraxen gibt es keinen Unterschied zwischen Arztfall (Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Kasse) und Behandlungsfall (Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Praxis in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Kasse).
In Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten kann es allerdings Unterschiede geben. Behandeln beispielsweise zwei Ärzte einer BAG denselben Patienten in einem Kalendervierteljahr, sind das zwei Arztfälle, aber es ist nur ein Behandlungsfall. Aus diesem Grund kann eine BAG mehr Arztfälle (z. B. 2.885) als Behandlungsfälle (z. B. 2.518) haben.

Psychotherapie

Mein Patient hat seine Psychotherapie für mehr als sechs Monate unterbrochen. Kann ich die Behandlung fortführen?

Die Unterbrechung einer laufenden Psychotherapie für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr ist nur dann zulässig, wenn dies besonders begründet ist. Daher muss mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden, ob die Therapie fortgeführt werden kann oder nicht. Hierfür kann die Kontaktaufnahme formlos erfolgen.

Entlassmanagement

Eine Patientin stellt sich nach einer Nierenspende in der Praxis vor. Das Krankenhaus hat der Patientin bereits im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von sieben Tagen ausgestellt. Ist es zulässig, dass ich diese Krankschreibung verlängere oder muss das Krankenhaus die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen?

Die Krankenhäuser sind seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement sicherzustellen. Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Auch die Ausstellung einer AU-Bescheinigung ist nur für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen zulässig. Folgeverordnungen fallen demnach wieder in den Zuständigkeitsbereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Der Krankenhausarzt hat in geeigneter Weise rechtzeitig den weiterbehandelnden Vertragsarzt über die Feststellung der AU zu informieren.

Check-Up

Meine Patientin (über 35 Jahre alt) stellte sich zuletzt im September 2021 zur Gesundheitsuntersuchung vor. Wann darf ich den nächsten Check-up durchführen?

Zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr haben gesetzlich Krankenversicherte einmalig Anspruch auf den Gesundheits-Check. Ab dem Alter von 35 kann die Untersuchung alle drei Jahre in Anspruch genommen werden. Das heißt, es müssen immer zwei volle Kalenderjahre (1. Januar bis 31. Dezember) dazwischenliegen. Da sich die Regelung nicht auf die Quartale, sondern auf die Kalenderjahre bezieht, kann die nächste Gesundheitsuntersuchung bereits ab 1. Januar 2024 durchgeführt werden.
Die Übergangsregelung, die ein Hepatitis-Screening unabhängig von der Gesundheitsuntersuchung ermöglichte (GOP 01744), endete zum 31. Dezember 2023. Seit dem 1. Januar 2024 kann das Hepatitis-Screening ausschließlich im Zuge der Gesundheitsuntersuchung einmalig angeboten und mit der EBM-Ziffer 01734 abgerechnet werden.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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