Was bedeutet die Entbudgetierung der Hausärzte für mein Gesprächsvolumen?
Die GOP 03230 wird trotz Entbudgetierung nicht vollständig vergütet – weil eineKontingentierung bestehen bleibt. Wie wird dieses Volumen berechnet? Und was passiert bei Überschreitung? Ein Rechenbeispiel zeigt, worauf es ankommt.
Mit der Entbudgetierung der allgemeinen hausärztlichen Leistungen (EBM Kapitel 3) werden die meisten der von Hausärzt:innen erbrachten Leistungen zu 100 Prozent vergütet. Eine Besonderheit, über die wir in diesem Artikel sprechen möchten, ist das Volumen für die Ziffer 03230.
Bislang gab es für diese Ziffer zwei Honorarkürzungsmechanismen, die nacheinander griffen: erstens eine Kontingentierung in Form eines Gesprächsvolumens und zweitens eine Budgetierung der Auszahlung. Mit der Entbudgetierung entfällt die Budgetierung der Auszahlung. Doch die Kontingentierung der Gesprächsleistungen bleibt bestehen.
Die Ziffer 03230 wird von Hausärzt:innen angesetzt, um ein problemorientiertes ärztliches Gespräch abzurechnen, das aufgrund der Erkrankung erforderlich ist. (Die Ziffer 04230 ist das Pendant dazu in der pädiatrischen Versorgung – die 04231 ein intensives pädiatrisches Gespräch mit erhöhtem Aufwand. Die Beispielrechnungen sind auch für die beiden pädiatrischen Gesprächsziffern anwendbar.)
Wie wird das Volumen für die Gesprächsleistungen errechnet?
Im EBM (Nr. 9 und Nr. 10 der Präambel zum Abschnitt 3.1) wird festgelegt, dass für die Ziffer 03230 ein Volumen gebildet werden soll. Dort wird auch der Rechenweg vorgegeben. Demnach ergibt sich das Volumen aus der Multiplikation der folgenden Werte:
1. des Fallwertes (der sich wie folgt berechnet: regionaler Punktwert x 64 Punkte)
2. mit der Anzahl der relevanten Behandlungsfälle gemäß EBM.
Zu 1. Im Jahr 2025 betrug der regionale Punktwert für Hamburg 12,3934 Cent. Der EBM legt als Multiplikator 64 Punkte fest. Daraus ergibt sich folgender Fallwert: 12,3934 Cent x 64 Punkte = 7,93 € je Fall
Zu 2. Nehmen wir an, eine Praxis hat 900 Behandlungsfälle. Berechnung des Volumens für Gesprächsleistungen: 7,93 € x 900 Fälle = 7.137 € Volumen
Im Honorarbescheid wären die Zahlen der Rechnung auf einer gesonderten Seite zu finden (siehe unten):
Honoraranforderung und Überschreitung
In den 900 Behandlungsfällen wurde die GOP 03230 insgesamt 500-mal abgerechnet. Laut EBM ist die Leistung mit 128 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich folgende Honoraranforderung:
128 Punkte × 12,3934 Cent × 500 = 7.931,78 €
Unsere Beispiel-Praxis überschreitet ihr Gesprächsvolumen um 794,78 €. Dieser Betrag wird nicht vergütet.
Im Honorarbescheid würde das so ausgewiesen:
Auswirkung der Budgetierung
Während der vergangenen Jahre kam als weiterer Honorarkürzungsmechanismus noch die Budgetierung hinzu. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 ergab das folgende Quoten und Auszahlungen:
Nach der Entbudgetierung
Die Überschreitung von 794,78 € aus unserem Beispiel wird auch weiterhin nicht vergütet. Doch die Leistungen, die innerhalb des Gesprächsvolumens liegen (in unserem Beispiel 7.137 €), werden künftig vollständig und ohne Kürzung ausgezahlt.
Ansprechpartner:
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802