Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Ich bin Hausarzt. Eine meiner Patientinnen befindet sich in teilstationärer psychiatrischer Behandlung und wurde von der Klinik arbeitsunfähig geschrieben. Die Patientin möchte nicht, dass ihr Arbeitgeber hiervon erfährt bzw. erkennen kann, dass die Krankschreibung aus einer psychiatrischen Einrichtung stammt. Darf ich sie zusätzlich arbeitsunfähig schreiben, um dies zu vermeiden?
Wenn die Klinik eine elektronische AU (eAU) ausgestellt hat, erhält der der Arbeitgeber von der Krankenkasse nur die erforderlichen Minimaldaten. Das heißt: Der Arbeitgeber erfährt nicht, um welche Diagnose es sich handelt und welche Institution die AU ausgestellt hat. Sollte die Klinik noch eine Papier-AU verwenden, ist die Sache komplizierter: Auf der Ausfertigung der Papier-AU für den Arbeitgeber ist zwar ebenfalls kein Diagnosetext enthalten, doch es ist erkennbar, welche Praxis oder welches Krankenhaus die AU ausgestellt hat (Stempel und Unterschrift). Daraus kann der Arbeitgeber eventuell schließen, dass es sich um eine psychiatrische Erkrankung handelt.
Als Hausarzt dürfen Sie eine weitere AU ausstellen, wenn Sie die Patientin untersucht (oder fachlich ausreichend beurteilt) haben und zu der Überzeugung gelangen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Voraussetzung ist also eine eigene medizinische Feststellung; die Ausstellung einer weiteren AU darf nicht allein dem Zweck dienen, die zuvor behandelnde Einrichtung zu verschleiern. Eine AU soll grundsätzlich nicht rückwirkend ausgestellt werden. Eine Rückdatierung ist nur ausnahmsweise nach gewissenhafter Prüfung und maximal drei Tage (in Ausnahmefällen weiter) möglich.
Nach einem durchgeführten TSS-Terminfall möchte ich die entsprechende Zuschlags-GOP, inkl. Buchstabenzusatz (B, C, D) abrechnen. Diese wird beim Speichern aber in eine andere Ziffer umgewandelt. Wieso passiert das, obwohl ich die für meine Fachgruppe richtige GOP abrechne?
Die automatische Änderung der Zuschlags-GOP durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) ist in der Regel kein Fehler, sondern abrechnungssystematisch begründet.
Für die TSS-Zuschläge (und Hausarztvermittlungsfälle) werden keine festen Punktzahlen oder Eurobeträge ausgewiesen. Der Zuschlag wird vielmehr prozentual auf die jeweils altersgruppenspezifische Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale berechnet.
Da diese Pauschalen altersabhängig unterschiedlich hoch sind, existieren im EBM altersdifferenzierte Zuschlags-GOP. Das bedeutet: Die „Stamm-GOP“ (z. B. 06228 in der Augenheilkunde, 18228 in der Orthopäde usw.) ist technisch nur die Basisnummer.
Für die tatsächliche Abrechnung muss sie der korrekten Altersgruppe des Patienten zugeordnet werden. Viele PVS übernehmen diese Zuordnung automatisch und wandeln die eingegebene Zuschlags-GOP intern in die passende altersgruppenspezifische Variante um. Sollte Ihr Praxisverwaltungssystem keine automatische Umwandlung vornehmen, ist dies ebenfalls unproblematisch. In diesem Fall erfolgt die altersgruppenspezifische Zuordnung im Rahmen der KV-Abrechnung, sodass die korrekte Zuschlagsberechnung dennoch sichergestellt ist.
Müssen wir von jedem Patienten eine Datenschutzerklärung unterschreiben lassen?
Nein. Eine Information zur Datenverarbeitung in der Praxis ist zwar verpflichtend, doch der Patient muss nichts unterschreiben. Die „Patienteninformation zum Datenschutz“ muss lediglich für Patienten gut ersichtlich zugänglich gemacht werden, zum Beispiel durch Aushang im Wartezimmer oder durch Auslage am Empfang. Auf diese Weise werden die Patienten darüber informiert, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken in der Praxis verarbeitet werden. Damit hat die Praxis ihre Informationspflichten nach DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) erfüllt.
In vielen Praxen wird die „Patienteninformation zum Datenschutz“ zusammen mit einer „Patienteneinwilligung“ vorgelegt. Dabei geht es um die Weitergabe von Befunden an andere Ärzte sowie beispielsweise um den Erinnerungsservice („Recall“) per SMS oder E-Mail. Hierfür muss der Patient tatsächlich seine Einwilligung geben, indem er unterschreibt.
Ein Muster für eine „Patienteninformation zum Datenschutz“ sowie für eine „Patienteneinwilligung“ finden Sie auf der Website der KV.
Im vergangenen Jahr wurde KV-Connect abgeschaltet. Ist es weiterhin möglich, die Quartalsabrechnung als 1ClickAbrechnung einzureichen?
Ja, die Einreichung der Quartalsabrechnung als 1ClickAbrechnung ist weiterhin möglich. Nach der Abschaltung von KV-Connect erfolgt die Übermittlung nun über KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Die Abrechnung kann aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) direkt an die KV versendet werden. Dabei wird die Datei datenschutzkonform übermittelt. Eine separate Anmeldung ins Online-Portal ist nicht erforderlich. In der Regel ist die Funktion im PVS bereits freigeschaltet. Bei Fragen zur Einrichtung oder Nutzung wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller oder Ihren IT-Dienstleister.
Kann ich Psychotherapeutische Sprechstunden mit einem Patienten durchführen, der bereits zwei Sprechstunden bei einem anderen Therapeuten absolviert hat?
Ja. Durch den Wechsel des Psychotherapeuten beginnt ein neuer Krankheitsfall. Damit steht das vollständige Kontingent an Psychotherapeutischen Sprechstunden erneut zur Verfügung – auch dann, wenn die vorangegangenen Sprechstunden im selben Quartal stattgefunden haben.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung – bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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