4/2025 4/2025

Neue SSB-Vereinbarung ab April

Die neuen Regelungen bringen den Ärztinnen und Ärzten mehr Handlungsspielraum und Klarheit. Hier ein erster Überblick. Die KV rät dringend dazu, sich die Vereinbarung im Wortlaut anzusehen.

Nach jahrelangen Verhandlungen tritt am 1. April 2025 die neue Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) in Kraft. Das Dokument wurde neu strukturiert und umfassend überarbeitet.

Um sicherzustellen, dass die medizinisch-fachlichen und organisatorischen Bedarfe aller Berufs-und Fachgruppen erfasst werden, wurden die Berufsverbände bereits vor Eintritt in die Verhandlungen mit den Krankenkassen um ihre Expertise gebeten. Auch während des Verfahrens waren die ärztlichen Vertreterinnen und Vertreter eingebunden. Natürlich konnten wir die Kassen nicht in allen Punkten überzeugen. Doch die Neufassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung enthält wesentliche Erweiterungen, erlaubt mehr medizinische Flexibilität und sorgt mit deutlich präziseren Formulierungen für mehr Transparenz und Regress-Sicherheit. Wir sind überzeugt, mit der nun vorliegenden Vereinbarung wesentliche Verbesserungen erreicht und ein tragfähiges Konzept für die SSB-Anforderung auch in der Zukunft vorgelegt zu haben.

Die Änderungen gelten für die Anforderung von Sprechstundenbedarf mit Verordnungsdatum ab 1. April 2025. Neu in die Vereinbarung aufgenommene Artikel können also ab diesem Stichtag angefordert werden. Artikel, die mit der Neufassung gestrichen wurden, können zwar noch verbraucht, ab dem 1. April 2025 aber nicht mehr als SSB verordnet werden.

Wir können im Folgenden nur Schlaglichter auf die Inhalte der neuen Vereinbarung werfen. Es ist wichtig, dass die Praxen sich mit der neuen Vereinbarung vollständig vertraut machen. Deshalb appellieren wir an Sie: Bitte lesen Sie die Vereinbarung und stellen Sie das Dokument auch Ihren Mitarbeiter:innen zur Verfügung.
Die Anforderung von Artikeln oder Medikamenten, die nicht explizit in der SSB-Vereinbarung genannt werden, führt unweigerlich zum Regress.

WAS IST NEU?

Anlage 1 definiert und konkretisiert den SSB

  • Die vier Anlagen der vorherigen SSB-Vereinbarung wurden aufgelöst und in einer Anlage zusammengeführt. Verordnungsfähige Mittel und Materialien sind mit „ja“ kennzeichnet. Materialien und Mittel, die nicht über SSB bezogen werden können, sind beispielhaft mit „nein“ gekennzeichnet aufgeführt.

  • Nach der neuen Vereinbarung sind nun auch Sets anforderbar, sofern alle darin enthaltenen Produkte über den SSB nach Anlage 1 verordnungsfähig sind.

  • Einsatz- und Anwendungsgebiete werden konkretisiert – so sind bestimmte Mittel/Produkte für eine Notfallbehandlung oder die Sofort-/Akutbehandlung und/oder auch explizit im Rahmen therapeutischer oder diagnostischer (geplanter) Eingriffe anforderbar.

  • In der vorherigen SSB-Vereinbarung gab es eine Anlage 4 als Ausstattungsliste für den KV-Notdienst bzw. Haus-und Heimbesuche. Diese Anlage entfällt. Ausnahmen, die nur für den KV-Notdienst oder für Haus- und Heimbesuche erlaubt sind, werden direkt bei den jeweiligen Wirkstoffen/Produkten aufgeführt und konkretisiert. Rezepte, die solche Ausnahmen für den KV-Notdienst bzw. Haus-und Heimbesuche enthalten, müssen auch künftig gesondert gekennzeichnet werden. Sollte dies aber einmal vergessen werden, kann dieses Versehen bei einem Berichtigungsantrag geheilt werden und führt nicht mehr automatisch zu einem Regress.

Vereinheitlichung der definitorischen Basis

Die Arzneimittel werden so weit möglich entsprechend ihrer Klassifizierung nach ATC-Code zugeordnet. Mithilfe der ATC-Systematik teilt die WHO pharmazeutische Wirkstoffe in anatomische, therapeutische und chemische Gruppen ein. Entsprechend erlaubt der ATC-Code eines (Haupt-)Wirkstoffes die eindeutige Zuordnung eines Fertigarzneimittels zu einer definierten (Arzneimittel-)Gruppe. Das Ergebnis dieser Zuordnung ist eine differenzierte und genaue Auflistung der jeweiligen Mittel - mit allen relevanten Informationen (wie zum Beispiel Vorgaben hinsichtlich Darreichungsformen, Fachgruppen, Wirkstoffe, Anwendungsgebiete resp. Anwendungsbereiche) „auf einen Blick“.

Aufbau der Tabellen in Anlage 1

Gemeinsame Arbeitsgruppe SSB

Aktuelle Probleme, neue Produkte oder Lieferengpässe werden in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Sprechstundenbedarf (AG SSB) besprochen. Diese Arbeitsgruppe gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung und Umsetzung dieser Vereinbarung ab. Die AG setzt sich aus Vertretern der KV Hamburg, Vertretern der Krankenkassen, der SSB-abwickelnden Stelle sowie Vertretern der Prüfungsstelle zusammen.

Die Erörterungsergebnisse aus der Arbeitsgruppe SSB/Quartalskonferenz erhalten mehr Verbindlichkeit - so sollen Empfehlungen der AG SSB (unverzüglich) in der Vereinbarung umgesetzt werden, ohne dass die Vereinbarung gekündigt werden muss.

Die Vereinbarung kann flexibel angepasst und weiterentwickelt werden. Es herrscht Einvernehmen, dass Informationen und Beratungen der Vertragsärzte weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen sollen (Beratung vor Regress). So sollen neu identifizierte Prüffelder oder „Lesarten“ der SSB-Vereinbarung – zwecks Kommunikation der abgestimmten Sichtweise – in die Quartalskonferenz getragen werden.

Die KV Hamburg kann so präventiv die Vertragsärzte informieren, die wiederum Gelegenheit haben, ihr Verordnungsverhalten umzustellen.

WICHTIGE FACHLICHE ÄNDERUNGEN (AUSZUG)

Die folgenden Aufzählungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Arzneimittel

Das Kapitel Arzneimittel wurde insgesamt neu konzipiert. Haben Sie früher notwendige Arzneimittel an unterschiedlichen Stellen in der Vereinbarung gefunden (so gab es z.B. eine Rubrik „Arzneimittel für Notfälle“, eine Rubrik „Mittel zur Anästhesie“, eine Rubrik „Diagnostische und therapeutische Mittel zur Anwendung in der Praxis“ usw.), finden Sie jetzt alle Arzneimittel, die Sie im Rahmen Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit als SSB anfordern können, in einer einheitlichen Liste – sei es für die Akut-/Sofortbehandlung, für die Notfallbehandlung oder im Rahmen therapeutischer und diagnostischer Eingriffe. Dabei wurde dieser Bereich auch inhaltlich vollständig überprüft und an die derzeitigen Notwendigkeiten angepasst.

Neu hinzugekommene Wirkstoffgruppen:

  • Antithrombotische Mittel / Direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-Inhibitoren

  • Antitussiva

  • Mittel bei funktionellen gastrointestinalen Störungen (Silikone)

  • Mittel gegen Obstipation

  • Muskelrelaxanzien

  • Spüllösungen

Erweiterungen hinsichtlich Wirkstoffauswahl, Darreichungsform, Anwendungsbereich:

  • Antibiotika

  • Antiemetika

  • Antithrombotische Mittel / Heparine

  • Corticosteroide zur systemischen Anwendung

  • Dermatika

  • Diuretika

  • Fondaparinux

  • Glaukommittel

  • Infusionslösungen

  • Mineralstoffe (Magnesium, Calcium)

  • Mittel bei obstruktiven Atemwegs­erkrankungen

  • Ophthalmika

  • Rhinologika

  • Thrombozytenaggregations­hemmer

Achtung: Nach der neuen Verein­barung entfallen:

  • Kryotherapeutische Mittel zur Warzenentfernungmittel als Fertigprodukt

  • Heparinhaltige Salben

Verband-, Kompressions- und OP-Material

Da es aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, produktbezogene „Positiv-Listen“ zu vereinbaren, wurden alle Verbandstoffgruppen vollständig durchgesehen und Einschlüsse bzw. Ausschlüsse möglichst präzise beschrieben. Dadurch wird die Transparenz und Verordnungssicherheit deutlich verbessert. Moderne Wundversorgung war bisher nicht Bestandteil des SSB. Mit der Neufassung der SSB-Vereinbarung können neben Hydrokolloiden auch weitere Produkte der modernen Wundversorgung angefordert werden.

Neu hinzugekommene Produktgruppen:

  • Schaumstoffverbände

  • semipermeable Wundfolien

  • Wundauflagen mit Polyacrylatsuperabsorbern

  • Fixierpflaster f. Kanülen- und Venenkatheter

  • Hydrogele (polihexanidhaltig)

Details zu den anforderbaren Produktgruppen sowie ergänzende Hinweise und etwaige Einschränkungen finden Sie in Anlage 1.
Achtung: Nach der neuen Vereinbarung entfallen Salbenkompressen in Kombination mit Hydrokolloiden, aber auch Hydrokolloide in Kombination mit Vaseline (z.B. Lohmatuell Pro®, Urgotül®)

Diagnostika, Diagnosebedarf, Laborbedarf

Auch hier wurde das komplette Kapitel vollständig überarbeitet und Ein-und Ausschlüsse in einer Tabelle zusammengefasst dargestellt. Beispiel Testsubstanzen:

Urologischer Bedarf

Komplett neu ist das Kapitel „Urologischer Bedarf“. Bisher waren Katheter nur über die alte Anlage 4 für den Notdienst bzw. Haus- und Heimbesuche anforderbar, Zubehör war an verschiedenen Stelle oder gar nicht als SSB aufgeführt. Mit der Neufassung finden Sie nun alle anforderbaren Produkte zusammengefasst in einem eigenen Kapitel. Auszug:

Einmalbedarf zur Infusion, Injektion, Drainage, Entnahme

Wesentliches Ziel bei der Überarbeitung des Kapitels „Einmalbedarf zur Infusion, Injektion, Drainage, Entnahme“ war die Klarstellung, welche Infusionsbestecke und welches Infusionszubehör für welchen Anwendungsbereich angefordert werden können.

Weitere neu hinzugekommene Produktgruppen:

  • Infusionsfilter

  • Butterfly-Kanülen, nur in der Onkologie auch zur Blutentnahme

Weitere Kapitel

Darüber hinaus enthält die neue SSB-Vereinbarung weitere Kapitel, die aber keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen mit sich bringen:

  • Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemittel (enthält Regelungen z.B. zu Antiseptika/Desinfektionsmittel am Patienten)

  • Gefäße (enthält Regelungen z.B. zu Nierenschalen, Salbenspender)

  • Sonstiges (enthält Regelungen z.B. zu Cerclage-Pessare, Dreiecktuch / Armtragetuch / Armtragegurt, Führungsdrähte bei Angiographien)

Beachten Sie unbedingt den genauen Wortlaut der SSB-Vereinbarung. Die Anforderung von Artikeln oder Medikamenten, die nicht explizit in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung genannt werden, führt unweigerlich zum Regress.

Die SSB-Vereinbarung im Volltext

Die neue Vereinbarung zur Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) wirft Fragen auf?
Die KV Hamburg lädt Sie zu Seminaren und Webinaren ein, in denen die neue SSB-Vereinbarung vorgestellt und erläutert wird. Bitte schauen Sie in unseren Veranstaltungskalender.

Ansprechpartner:
Abteilung Verordnung und Beratung
Tel: 040 / 22802 -571, -572
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