Allgemeinmedizin: Deutliche Verbesserung
Von Dr. Mike Müller-Glamann
Die Änderung im Sprechstundenbedarf (SSB) sind über Jahre neu verhandelt worden, und es haben sich sehr viele Änderungen auf 59 Seiten ergeben.
Ein großes Thema war die moderne Wundversorgung – bislang nicht Bestandteil des Sprechstundenbedarfs. Mit der neuen Vereinbarung können zum Beispiel Hydrokolloide, Schaumstoffverbände, semipermeable Wundfolien, Wundauflagen mit Polyacrylatsuperabsorbern angefordert werden. Dies gilt auch für polihexanidhaltige Hydrogele. Weiterhin nicht über den SSB zu beziehen sind Aktivkohle- und Silberverbände sowie Abdecktücher und Folien.
Im Bereich der Arzneimittel sind neue Medikamentengruppen hinzugekommen: Antithrombotische Mittel, Antitussiva, Mittel bei funktioneller gastrointestinale Störung (Silikone), Mittel gegen Obstipation, Muskelrelaxantien und Spüllösungen. Auch bei vielen anderen Bereichen gibt es sinnvolle Ergänzungen (u.a. können Mundspatel wieder über den SSB bezogen werden).
Komplett neu ist ein Kapitel „urologischer Bedarf“. Jetzt sind Katheter auch außerhalb der Haus-/Heim-/Notfallversorgung anforderbar.
Bislang war ein häufiger Regressgrund, dass wir bei Haus- und Heimbesuchen sowie dem Notdienst die entsprechende Kennzeichnung für diese Medikamente vergessen haben. Besonders erfreulich ist, dass ein Vergessen der Kennzeichnung nicht mehr automatisch zu einem Regress führt und über einen Berichtigungsantrag geheilt werden kann. Eine Ausstattungsliste für den Notdienst gibt es jetzt nicht mehr – die entsprechenden Medikamente sind direkt in der SSB gekennzeichnet. Die Kassenärztliche Vereinigung wird in zahlreichen Online-Veranstaltung die neue SSB vorstellen und hiezu schulen.
Aus meiner Sicht ist die neue SSB-Vereinbarung eine deutliche Verbesserung und wird zu weniger Regressen führen. Leider konnte bei den Verbandstoffen aus rechtlichen Gründen keine Positivliste erstellt werden – sodass es in einzelnen Fällen auch weiterhin einen Graubereich geben wird. Eine sinnvolle Frage zur Klärung, ob etwas als SSB bestellt werden kann, ist, ob das verordnete Produkt zur ungeplanten Sofortanwendung an nicht nur einem Patienten benötigt wird. Wenn dies verneint wird, ist es bis auf wenige Ausnahmen bei geplanten Operationen auch kein SSB.
DR. MIKE MÜLLER-GLAMANN
Facharzt für Allgemeinmedizin und Sprecher Beratender Fachausschuss Hausärzte der KV Hamburg