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Nicht-ärztliche Praxisassistenz: Neuer Berufsabschluss wird anerkannt

Genehmigung

Auch für Fachkräfte, die nach dem neuen Pflegeberufegesetz ausgebildet wurden, kann die KV eine Genehmigung als nichtärztliche Praxisassistenz (NäPa) erteilen. Die Genehmigung ist Voraussetzung dafür, dass die Praxis weitere Gebührenordnungspositionen und Zuschläge abrechnen kann.
KBV und GKV-Spitzenverband haben die Delegations-Vereinbarung zum 1. September 2023 an den neuen Berufsabschluss angepasst. Konkret wird an zwei Stellen, wo bisher nur auf das Krankenpflegegesetz verwiesen wird, auch das Pflegeberufegesetz aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Regelungen zur Genehmigungspflicht (Paragraf 6) und zur Zusatzqualifikation (Paragraf 7). Die Bundesärztekammer hatte das Fortbildungscurriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistentin“ bereits aktualisiert.
Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die zuvor getrennt geregelten Ausbildungen in der Gesundheits- und Kranken- beziehungsweise Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf zusammengefasst. Dabei absolvieren alle Auszubildenden zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Wenn sie im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben sie den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“.
Wenn sie ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können sie wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Pflegeberufegesetz erwerben wollen

Weitere Informationen zur Genehmigung nichtärztliche Praxisassistenz

Ansprechpartner:
Abteilung Genehmigung
Inga Beitz,
Tel: 040 / 22 802 – 663
inga.beitz@kvhh.de

Tina Stasch, Tel: 040 / 22 802 – 451
tina.stasch@kvhh.de

Sebastian von Borstel, Tel: 040 / 22 802 – 573
sebastian.vonborstel@kvhh.de

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: genehmigung@kvhh.de