Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802
In welchen Fällen muss ich als Hausarzt die Chronikerpauschale (GOP 03220/03221 EBM) mit „H“ kennzeichnen?
Um die GOP 03220 und 03221 EBM abrechnen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung und
Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung
Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt nach EBM vor, wenn innerhalb der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. Diese Behandlungen müssen nicht zwingend in drei hintereinander folgenden Quartalen stattfinden. Beispiel: Ein Patient stellt sich in den Quartalen I, II und IV vor. Es kommt zu einer kontinuierlichen Behandlung in mindenstens drei innerhalb von vier Quartalen.
Die Chronikerpauschale wird mit einem „H“ gekennzeichnet, wenn ein Patient von einem anderen Hausarzt zu Ihnen wechselt und die notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte in den Vorquartalen aus diesem Grund fehlen. Laut Abschnitt 3.2.2 EBM sind in einem solchen Fall die bei dem vorherigen Hausarzt stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte zu dokumentieren.
Wir empfehlen, die Kennzeichnung mit einem „H“ für die ersten vier Quartale der Behandlung des zu Ihnen gewechselten Patienten vorzunehmen, um einer Beanstandung durch die zuständige Krankenkasse entgegenzuwirken.
Meine Quartalsabrechnung habe ich bereits über das Online-Portal übermittelt. Nun fällt mir auf, dass ich eine durchgeführte Leistung vergessen habe, bei einem Patienten anzusetzen. Gibt es eine Möglichkeit, die entsprechende GOP nachzutragen?
Ja, Nachträge solcher Art oder auch Korrekturen von versehentlich falsch abgerechneten Leistungen können bis zu vier Quartale rückwirkend durchgeführt werden. Dafür genügt es, eine schriftliche Mitteilung an die Abrechnungsabteilung zu übermitteln. Schreiben Sie hierzu einfach eine formlose E-Mail mit Angabe des Datums und bei welchem Patienten die Änderung vorgenommen werden soll an: abrechnung@kvhh.de
Darf mein Weiterbildungsassistent selbst eRezepte ausstellen?
Weiterbildungsassistenten (WBA) sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet, und diese ist für die Leistungen verantwortlich.
Deshalb muss bei Verordnungen immer die LANR des weiterbildenden Vertragsarztes angegeben werden. Sofern der WBA bereits eine eigene LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der WBA einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzt, womit das eRezept eigenständig elektronisch signiert wird.
Wichtig bei jedem eRezept ist, dass die verordnende und die signierende Person immer identisch ist.
Darf ich einen unbekannten Patienten per Videosprechstunde behandeln?
Ja, auch bei „unbekannten“ Patienten dürfen Sie Videosprechstunden durchführen. Da hierbei die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) automatisiert erfasst werden können, besteht zusätzlich die Möglichkeit, die Authentifizierung des Patienten abzurechnen. Unter „Authentifizierung“ zu verstehen ist die Überprüfung der eGK, welche dann in die Kamera gehalten wird, und die Erhebung der Stammdaten.
Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelung ein Patient, der noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde.
Für dieses Vorgehen kann die GOP 01444 abgerechnet werden, welche bis zum 31. Dezember 2025 befristet ist.
Mein Patient fordert eine Kopie seiner Patientenakte an. Kann ich ihm die einzelnen Kopien in Rechnung stellen?
Patienten haben gegenüber Ärzten Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakte. Das hat der Europäische Gerichtshof bereits im vergangenen Jahr entschieden. Ärzte dürfen demzufolge nur dann eine Gebühr verlangen, wenn der Patient schon einmal eine Kopie kostenlos erhalten hat. Dies gilt auch für Psychotherapeuten.
Die in der Patientenakte befindlichen Dokumente müssen unter Umständen vollständig kopiert werden. Denn das Gericht hat auch entschieden, dass der Patient in der Lage sein muss, die Daten zu verstehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies schließt Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen ein.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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