Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802
Ich bin Psychiaterin. Ich habe gehört, dass die psychiatrische Kontrolluntersuchung nicht mehr gesondert abrechnungsfähig ist. Stimmt das?
Ja. Die befristet in den EBM aufgenommene psychiatrische sowie die neurologische Kontrolluntersuchung werden zum 1. April in die jeweilige Grundpauschale überführt. Somit entfallen die Gebührenordnungspositionen (GOP) 16223 für die psychiatrische Kontrolluntersuchung und die GOP 21235 für die neurologische Kontrolluntersuchung. Diese waren im Zuge der Weiterentwicklung des EBM zum 1. April 2020 befristet in den EBM aufgenommen worden. Die Leistungsinhalte der gestrichenen GOP 16223 und 21235 werden als fakultative Leistungen in die Grundpauschale der Kapitel 16 und 21 aufgenommen.
Ich bin psychologischer Psychotherapeut. Mein Patient hat seine Psychotherapie für mehr als sechs Monate unterbrochen. Kann die Behandlung fortgesetzt werden?
Die Unterbrechung einer laufenden Psychotherapie für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr ist nur dann zulässig, wenn dies besonders begründet ist. Daher muss mit der Krankenkasse geklärt werden, ob die Psychotherapie fortgeführt werden kann oder nicht. Die Kontaktaufnahme kann hierbei formlos erfolgen.
Die Durchführung von genehmigten Stunden einer Rezidivprophylaxe gemäß § 14 der Psychotherapie-Richtlinie bleibt hiervon unberührt. Hierfür vorgesehene Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden.
Kann der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten weiterhin abgerechnet werden?
Ja, für die Authentifizierung von unbekannten Patienten erhalten Sie weiterhin einen Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Hierfür bringen Sie die GOP 01444 in Ansatz. Diese ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Authentifizierung soll perspektivisch auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten erfolgen. Da diese noch nicht zur Verfügung stehen, müssen Sie die Daten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen. In der Videosprechstunde gilt ein Patient als „unbekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich bei Ihnen war. Die Regelung wurde vom Bewertungsausschuss bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Bis zum 30. September prüft der Bewertungsausschuss, ob eine weitere Verlängerung der Befristung erforderlich ist. Hinweis: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich „digital“ in der Videosprechstunde behandelt wird.
Ist es möglich, Verordnungen von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auch in der Videosprechstunde auszustellen?
Ja. Sie dürfen künftig auch in der Videosprechstunde Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder eine medizinische Rehabilitation verordnen. Voraussetzung hierbei ist, dass Ihnen der Patient bekannt ist. Eine Verordnung in der Videosprechstunde für unbekannte Patienten ist nicht zulässig. Bei der Verordnung von Heilmitteln sowie der häuslichen Krankenpflege darf es sich zudem nicht um eine erstmalige Verordnung handeln.
Ist die Erstverordnung einer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) weiterhin gesondert abrechnungsfähig?
Nein. Die gesonderte Abrechnung bezüglich der Erstverordnung einer DiGA war bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Somit sind die GOP 01470 und die Pauschale 86701 nicht länger gesondert berechnungsfähig. Die Leistung bildete die Besonderheit der ärztlichen Verordnung in der Einführungsphase der DiGA als neue Versorgungsform ab. Seit dem 1. Januar ist das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA in den Anhang 1 des EBM überführt worden und somit Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM.
Dies gilt allerdings nicht für die Verlaufskontrolle und deren Auswertung. Hierfür kann seit dem 1. Mai 2022 die GOP 86700 in Ansatz gebracht werden.
Gibt es eine Höchstdauer, für die ich einem Patienten die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen darf?
Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen bescheinigt werden. In besonderen Fällen kann eine Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von einem Monat bescheinigt werden, wenn es aufgrund der Erkrankung oder des Krankheitsverlaufs sachgerecht ist. Kann zum Zeitpunkt der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bereits eingeschätzt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des bescheinigten Zeitraums enden wird oder tatsächlich geendet hat, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Endbescheinigung zu kennzeichnen.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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