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No Shows: Wer trägt in einer Praxis mit angestellten Psychotherapeut:innen das Ausfallrisiko?

Folgende Situation: Eine angestellte Psychotherapeutin befindet sich an ihrer Arbeitsstelle – bereit zu arbeiten. Doch der Patient kommt nicht zum vereinbarten Termin. Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeitszeit sei an erbrachte Leistungen gekoppelt. Deshalb seien für die angestellte Psychotherapeutin durch das Fortbleiben des Patienten Minusstunden entstanden. Ist das rechtens?

Arbeitszeit und Betriebs­risiko
Nach deutschem Recht umfasst Arbeitszeit jede Zeit, in der Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen – auch die Anwesenheit in der Praxis, unabhängig davon, ob Patient:innen erscheinen, zählt dazu. Das Betriebsrisiko – also der Ausfall von Patient:innen – liegt gemäß § 615 BGB beim Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen behalten auch bei Ausfällen ihren Gehaltsanspruch.

Koppelung an Leistungen: Unzulässig
Arbeitszeit kann nicht an konkrete Leistungen gekoppelt werden. Solche Klauseln sind nach § 307 BGB oft unwirksam, da sie Arbeitnehmer:innen unangemessen benachteiligen. Minusstunden dürfen nur entstehen, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit verweigern oder unentschuldigt fehlen – nicht bei Patientenausfällen.

Patientenausfälle sind kein Risiko der Angestellten
Das wirtschaftliche Risiko, das mit ausbleibenden Patient:innen einhergeht, liegt ausschließlich beim Arbeitgeber. Angestellte Psychotherapeut:innen erbringen ihre Arbeitsleistung in der vereinbarten Arbeitszeit – die Vergütung dafür darf nicht an den Erfolg der Arbeit, also die tatsächliche Behandlung von Patient:innen, gekoppelt werden. Solche Koppelungen würden eher einem Werkvertrag entsprechen, bei dem nur das Arbeitsergebnis vergütet wird. Ein Arbeitsverhältnis hingegen sieht vor, dass die bloße Bereitschaft zur Arbeitsleistung vergütet wird.
Anschaulich wird dies an einem Beispiel aus dem Einzelhandel: Einem Schuhladenangestellten wird sein Gehalt auch dann nicht gekürzt, wenn an einem Tag keine Schuhe verkauft werden. Ebenso darf das Gehalt von Psychotherapeut:innen nicht durch Minusstunden reduziert werden, nur weil Patient:innen nicht erscheinen. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen alternative Aufgaben zuweisen, wie organisatorische Tätigkeiten oder interne Projekte. Wenn diese Möglichkeiten nicht genutzt werden, bleibt der Gehaltsanspruch trotzdem bestehen.

Fazit: Die Risiken für No Shows sind vom Arbeitgeber zu tragen. Minusstunden entstehen nicht, wenn die angestellte Person arbeitsbereit ist und keine Patientinnen erscheinen. Die Vergütung ist unabhängig von der tatsächlichen Leistung zu zahlen.

ELISABETH DALLÜGE
kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes und Sprecherin des Angestelltenausschusses der DPtV (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung)

Lokale DPtV-Ansprech­partner:innen in Hamburg zur Anstellung: Kerstin Sude, Dr. Marie Schwarz, Dr. Johannes Frey
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