Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Kann ich als Hausarzt meinem Patienten nachträglich eine Überweisung zu einer ambulanten Behandlung bei einem Facharzt ausstellen, wenn die Behandlung zu dem Zeitpunkt der Anfrage bereits durchgeführt wurde?
Nein, der Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) sieht eine Rückdatierung des Überweisungsscheins nicht vor. Nur wenn die schriftliche Überweisung beim nachfolgenden Facharzt vorliegt, ist dieser berechtigt, einen Überweisungsfall anzulegen und die entsprechende Überweisungsleistung zu erbringen. Wenn ein Patient ohne vorherige Abstimmung mit seinem Hausarzt eine ambulante Behandlung bei einem bestimmten Facharzt wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf die nachträgliche Ausstellung einer Überweisung.
Bis wann muss die Quartalsabrechnung übermittelt werden?
Die Abrechnungsdatei muss spätestens bis zum 15. Kalendertag eines neuen Quartals für das vorherige Quartal eingehen. Während der Abgabefrist (1. bis 15. April, Juli, Oktober, Januar) kann die Datei zu jeder Tageszeit mittels Online-Portal an die KV geschickt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Abrechnung über das WebNet oder das SafeNet übermittelt wird.
Wir haben im Quartal einen chronisch kranken Patienten ausschließlich über die GOP 01435 behandelt. Können wir zudem die Chronikerpauschale abrechnen?
Die Chronikerpauschale (GOP 03220/03221 bzw. 04220/04221) darf nur dann abgerechnet werden, wenn der Patient in mindestens drei von vier aufeinanderfolgenden Quartalen wegen derselben Erkrankung seinen Hausarzt aufgesucht hat. Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet, wodurch die Versichertenpauschale in Ansatz gebracht wird. Wird lediglich die hausärztliche Bereitschaftspauschale (GOP 01435) bei einem Patienten abgerechnet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Somit ist die Abrechnung der Chronikerpauschale nicht möglich.
Kann eine Gruppentherapie durch zwei Psychotherapeuten geleitet werden?
Gruppentherapie kann ab sechs Patienten bis höchstens 14 Patienten gemeinsam durch zwei Psychotherapeuten durchgeführt werden. Dabei werden den Psychotherapeuten jeweils feste Bezugspatienten zugewiesen. Jeder Psychotherapeut behandelt zwischen mindestens drei und maximal neun Patienten in der Hauptverantwortung. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 35173 bis 35179. Die letzte Ziffer der GOP ist von der Anzahl der Bezugspatienten abhängig. Zum Beispiel: Wenn es fünf Bezugspatienten sind, gilt die GOP 35175. Wenn es acht Bezugspatienten sind, gilt die GOP 35178.
Kann ich die HPV-Impfung auch bei 17-jährigen Jugendlichen noch zulasten der GKV durchführen?
Ja. Gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie § 11, Abs. 2 umfasst der Leistungsanspruch auch die Nachholung und Vervollständigung einer Impfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Etwaige Folgeimpfungen nach dem 18. Geburtstag sind wiederum privat zu verordnen, sofern der Patient kein Mitglied einer Krankenkasse ist, bei der eine Zusatzvereinbarung besteht (BARMER, Mobil Krankenkasse, Pronova BKK).
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
MITGLIEDERSERVICE – Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802
Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!