3/2024 3/2024

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Sektorenverzeichnis

Wir haben einem Patienten eine Einweisung für eine psychiatrische Klinik ausgestellt. Dieser meldet nun zurück, die Klinik sei nicht zuständig und verweist ihn an das entsprechende Sektorenkrankenhaus. Ist diese Vorgehensweise korrekt?

Nein, ein derartiges Sektorenverzeichnis besteht in Hamburg nicht mehr. Die Hamburger Krankenhausgesellschaft bestätigte, dass Psychiatrien dazu angehalten sind, stadtteilübergreifend Patienten aufzunehmen. Demnach besteht für den Patienten die freie Krankenhauswahl.
Das Sektorenverzeichnis kommt lediglich noch für psychiatrische Notfälle, wie z. B. Auffindungen und Zuführungen zur Anwendung.

Krankentransport

Darf ich für meine Patientin eine Krankenbeförderung zur Kurzzeitpflege verordnen?

Die Verordnungsmöglichkeit eines Krankentransports zur Kurzzeitpflege auf Muster 4 ist vom Vorliegen oder Fehlen eines Pflegegrades beim Patienten abhängig.
Wenn der Patient über einen Pflegegrad 2 bis 5 verfügt, ist die Verordnung einer Krankenbeförderung nicht möglich. Handelt es sich jedoch bei der Kurzzeitpflege um eine Leistung der Krankenkasse (beim Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation und dem Fehlen eines Pflegerades 2 bis 5 gemäß § 39c SGB V), kann die Krankenbeförderung mittels Muster 4 verordnet werden. In diesem Fall ist die Fahrt zur Kurzzeitpflege auf Muster 4 unter „c) anderer Grund“ anzugeben.
Bei der Mehrheit der Fälle in der Praxis ist davon auszugehen, dass die Patienten über die entsprechenden Pflegegrade verfügen und daher eine Verordnung zur Krankenbeförderung zur Kurzzeitpflege nicht ausgestellt werden kann.

Versichertennachweis

Mein Patient kann bei seinem ersten Besuch im Quartal weder eine gültige eGK, noch eine gültige Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. Wie ist nun zu verfahren?

Ihr Patient hat die Möglichkeit, bis zum Quartalsende eine gültige eGK oder eine gültige Mitgliedsbescheinigung nachzureichen. Frühestens zehn Tage nach der ersten Inanspruchnahme dürfen Sie eine Privatvergütung fordern. Diese muss allerdings zurückerstattet werden, wenn Ihr Patient eine gültige eGK oder einen gültigen Versichertennachweis seiner Krankenkasse bis zum Quartalsende vorlegt. Deshalb ist es sinnvoll, eine Privatliquidation erst nach Ablauf des Quartals auszustellen. Es wird zudem empfohlen, den Patienten schriftlich darüber zu informieren, dass bei Nichtvorlage eines gültigen Versichertennachweises bis zum Ende des Quartals eine Privatliquidation erfolgt. Wir raten Ihnen in solchen Fällen, die Identität des Patienten für die etwaige Erstellung der Privatliquidation zu überprüfen und zu dokumentieren (Personalausweis etc.). Verordnen Sie dem Patienten Arznei-, Verband-, Heil- und/oder Hilfsmittel, so erfolgt dies auf einem Privatrezept. Vermerken Sie hierbei anstelle des Kassennamens den Hinweis „ohne Versicherungsnachweis“. Ihr Patient trägt die Kosten in diesem Fall selbst, kann aber versuchen, sich das Geld von seiner Krankenkasse erstatten zu lassen.

Psychotherapie

Ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit beiden psychodynamischen Verfahren möglich?

Ja. Bei der Kombination von Einzel- und Gruppentherapie können sowohl die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als auch die Analytische Psychotherapie eingesetzt werden. Eine Behandlung mit beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren ist möglich.
Die drei anerkannten Behandlungsformen der Psychotherapie – die psychoanalytisch begründeten Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie – sind nicht miteinander kombinierbar. Eine Besonderheit besteht bei einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie: Dort können die beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie) miteinander kombiniert werden.
In der Praxis ist dies vor allem relevant, wenn zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gemeinsam durchführen möchten. Sie füllen beide wie bisher das Formblatt PTV 2 aus und kreuzen jeweils das Psychotherapieverfahren an, das sie anwenden. Der Antrag des Patienten wird mit beiden PTV 2 gemeinsam an die Kasse versendet.

e-Rezept in Vertretung

Was ist beim Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall zu beachten?

Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte zu unterscheiden:
Kollegiale Vertretung: Der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis (also vom Praxispartner) vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR und BSNR des Vertreters. Auch in der elektronischen Verordnung verwendet der Vertreter seine eigenen Daten. Er muss nicht in der Verordnung vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt er die Versicherten als seine eigenen Patienten.
Persönliche Vertretung: Die Vertretung wird in der Praxis des abwesenden Arztes tätig, beispielsweise als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Hier gibt die Vertreterin beim Ausstellen des eRezepts ihren Namen als verordnende Ärztin an. Allerdings gibt sie die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Und sie muss zusätzlich in der Verordnung die LANR des Arztes angeben, den sie vertritt, da sie in dessen Auftrag und Verantwortung handelt und über diesen abgerechnet wird.

In allen Fällen muss die Signatur von der ausstellenden Person mit deren eigenem eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) erfolgen.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

MITGLIEDERSERVICE Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 - 802

Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!