Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Am 1. Januar 2026 wurde der postalische Versand der Vermittlungscodes eingestellt. Wie können wir die Vermittlungscodes selbst ausdrucken?
Sie können über das PVS einen Vermittlungscode anfordern, der direkt auf den Überweisungsschein gedruckt wird.
Alternativ davon können Sie Vermittlungscodes im Online-Portal generieren und ausdrucken. Das funktioniert folgendermaßen:
Melden Sie sich zunächst über das SafeNet im Onlineportal an (portal.kvhh.kv-safenet.de). Über den Menüpunkt "Anwendungen" → "Terminservicestelle" gelangen Sie in den 116117 Terminservice. Hier wählen Sie in der linken Menüleiste "Vermittlungscodes" aus, belassen die voreingestellte Dringlichkeit, wählen die gewünschte Anzahl aus und speichern die Codes als PDF. Das PDF kann anschließend ausgedruckt werden – bei Bedarf auch auf Standard-Etikettenbögen (65 Etiketten pro A4-Bogen, Format 38,1 × 21,2 mm), die im Schreibwarenhandel erhältlich sind.
Unsere Patientin stellt sich nach einer Nierenspende in der Praxis vor. Das Krankenhaus hat der Patientin bereits im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von sieben Tagen ausgestellt. Ist es nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie überhaupt zulässig, dass ich diese Krankschreibung verlängere? Muss das Krankenhaus die Folgeverordnung vornehmen?
Nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist die Krankschreibung eines Organspenders zulässig. Sie können demnach die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Die Krankenhäuser sind seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassungsmanagement sicherzustellen. Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Auch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen zulässig. Folgeverordnungen fallen demnach wieder in den Zuständigkeitsbereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.
Mein Patient hat seine Psychotherapie für mehr als sechs Monate unterbrochen. Kann die Behandlung fortgesetzt werden?
Die Unterbrechung einer laufenden Psychotherapie für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr ist nur dann zulässig, wenn dies besonders begründet ist. Daher muss mit der Krankenkasse geklärt werden, ob die Psychotherapie fortgeführt werden kann oder nicht. Die Kontaktaufnahme kann hierbei formlos erfolgen.
Die Durchführung von genehmigten Stunden einer Rezidivprophylaxe gemäß § 14 der Psychotherapie-Richtlinie bleibt hiervon unberührt. Hierfür vorgesehene Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden.
Bei mir stellt sich ein Patient mit einer Überweisung vor, bei der das Feld „eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V“ angekreuzt ist. Was hat das zu bedeuten?
Das Feld wird angekreuzt, wenn Patienten anstelle der Versichertenkarte das Muster 85 vorlegen. Dieses Formular erhalten Patienten, die mit ihren Kassenbeiträgen im Rückstand sind und deren Chipkarte deshalb von der Krankenkasse eingezogen wurde. Bei diesen Patienten ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Kasse mit Ausnahme der Behandlung bei:
akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
Schwangerschaft und Mutterschaft
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
Kann ich eine Impfberatung gesondert abrechnen, wenn sich der Patient danach gegen die Impfung entscheidet?
Nein, die Beratung ist Bestandteil der Impfleistung. Entscheiden sich Patienten nach stattgefundener Impfberatung gegen die Impfung, so können Sie die Versichertenpauschale abrechnen – vorausgesetzt es gibt zusätzlich einen kurativen Anlass. Gibt es keinen kurativen Anlass, kann in diesem Fall keine Leistung abgerechnet werden.
Was ist bei der Verordnung von DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) zu beachten?
Die Verordnung erfolgt weiterhin auf Muster 16, welches ärztliche und psychotherapeutische Praxen über den Paul-Albrechts-Verlag beziehen können (PAV).
Wichtig ist, dass auf dem Rezept die Pharmazentralnummer (PZN) und die Bezeichnung der DiGA angegeben werden. Die PZN ist im DiGA-Verzeichnis zu finden und ermöglicht eine genaue Zuordnung zur Anwendung.
Zudem zu beachten:
Pro Rezept darf nur eine DiGA verordnet werden.
Eine Angabe zur Anwendungsdauer oder Menge ist nicht erforderlich, da diese bereits vorgegeben sind.
Es können mehrere unterschiedliche DiGA gleichzeitig verordnet werden, solange sie für unterschiedliche Indikationen genutzt werden.
Nach der Verordnung müssen sich die Versicherten mit dem Rezept an ihre Krankenkasse wenden, die den Rezeptcode generiert. Dieser Code ermöglicht es, die DiGA im jeweiligen App-Store herunterzuladen. Die Kosten werden direkt zwischen der Krankenkasse und dem Hersteller abgerechnet – ohne Zuzahlungspflicht für die Versicherten, es sei denn, der Preis der DiGA überschreitet den Höchstbetrag.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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