Außerklinische Intensivpflege: Übergangsregelung zur Potenzialerhebung verlängert
Aus der Praxis für die Praxis
Die Übergangsregelung zur Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege wurde verlängert. Demnach muss vorerst auch weiterhin nicht in jedem Fall das Entwöhnungspotenzial erhoben werden, bevor eine Verordnung der außerklinischen Intensivpflege erfolgt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bestehende Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
Für den Fall, dass eine solche Erhebung nicht durchgeführt wurde, hat die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt darauf hinzuwirken, dass die unterbliebene Potenzialerhebung bis spätestens 30. Juni 2025 erfolgt.
Regelung für Bestandsfälle
Für sogenannte Bestandsfälle – Patientinnen und Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 außerklinische Intensivpflege (nach den Regelungen für die häusliche Krankenpflege) erhalten haben – gilt eine Sonderregelung: Wenn bei einer Potenzialerhebung festgestellt wird, dass keine Aussicht auf Dekanülierung oder Entwöhnung besteht, sind zukünftige Potenzialerhebungen nicht mehr zwingend erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erhebung bis spätestens 31. Oktober 2025 erfolgt.
Verlängerte Übergangsregelung endet Mitte des Jahres
Ab Juli 2025 greifen die regulären Vorgaben. Ärztinnen und Ärzte müssen dann vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege das Potenzial zur Entwöhnung prüfen oder eine entsprechende Erhebung veranlassen. Dies soll gewährleisten, dass regelmäßig geprüft wird, ob eine dauerhafte Beatmung notwendig oder eine Entwöhnung möglich ist.
Ansprechpartner:
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