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Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Terminservicestelle I

Ich bin Psychotherapeutin und stelle regelmäßig Termine für die Terminservicestelle (TSS) bereit. Diese werden aber nie gebucht. Eine Kollegin berichtete, dass ihre Termine hingegen stets ausgebucht sind. Woran liegt das?

Wenn Sie psychotherapeutisch tätig sind und Ihre Termine selbstständig einstellen, ist es wichtig, das richtige Terminprofil dafür auszuwählen. Die Erstgesprächstermine werden immer über das Profil „PT-Sprechstunde Erwachsene“ bzw. „PT-Sprechstunde KJP“ angelegt. Wurde versehentlich das normale „Namensprofil“ ausgewählt, erscheinen die Termine nicht in der Ergebnisliste bei der Terminsuche und können daher auch nicht gebucht werden.
Termine für die PT-Akutbehandlung und die Probatorik werden nicht über den 116117-Terminservice vermittelt und müssen somit dort nicht eingetragen werden. Die KV Hamburg folgt damit dem Wunsch der Psychotherapeuten, wonach ein Patient, der die Voraussetzung zur Vermittlung eines PT-Akutbehandlungs- oder Probatoriktermins erfüllt, die Kontaktdaten eines Psychotherapeuten direkt von der TSS bekommt.

Terminservicestelle II

Es stellt sich bei uns ein Patient mit einer Überweisung vor, auf der ein Vermittlungscode klebt. Muss sich dieser Patient nicht an die TSS wenden, um einen Termin vermittelt zu bekommen?

Nein. Hat ein Patient eine Dringlichkeitsüberweisung mit einem Vermittlungscode ausgestellt bekommen, hat er die Möglichkeit, sich über die TSS einen Termin vermitteln zu lassen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Es kann also auch eine Terminfindung in Eigeninitiative durch den Patienten erfolgen. Im Praxisverwaltungssystem würden Sie diesen Fall als herkömmliche Überweisung anlegen.

Telefonische AU

Seit dem 7. Dezember 2023 ist es wieder möglich, bekannte Patienten nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Gibt es hierfür gesonderte Abrechnungsmöglichkeiten?

Abgerechnet werden kann die GOP 01435 („Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten“). Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig. Wünscht ein Patient einen zusätzlichen Ausdruck der AU, kann der Versand der Bescheinigung über die Kostenpauschale 40128 des EBM abgerechnet werden.

Genehmigung Kurzzeittherapie

Ab welchem Zeitpunkt kann ich als Psychotherapeut sicher sein, dass eine Kurzzeittherapie (KZT) genehmigt ist?

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kurzzeittherapie spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten, teilt sie dies unter Darlegung hinreichender Gründe und Übermittlung eines angemessenen neuen Entscheidungstermins rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt bis zum Ablauf der Frist keine solche Mitteilung oder verstreicht der neue Entscheidungstermin, gilt die beantragte Leistung als genehmigt.
Im Falle einer fristgerechten Bewilligung ist das Datum des Antwortschreibens der Krankenkasse ausschlaggebend für den Start der Richtlinientherapie – nicht das Datum des Antrages.

Statusänderung

Entsteht in meinem Praxisverwaltungssystem ein neuer Fall, wenn sich bei einem Patienten innerhalb des Quartals der Versichertenstatus ändert?

Nein. Bei einem Statuswechsel während des Quartals (z. B. von Mitglied zu Rentner) wird immer der Status zugrunde gelegt, der bei Quartalsbeginn gültig war. Erst im Folgequartal gilt der neue Status. Wechselt der Patient hingegen seine Krankenkasse im laufenden Quartal, muss die neue elektronische Gesundheitskarte eingelesen werden. Da es sich hierbei um einen neuen Behandlungsfall handelt, kann zudem auch die Versicherten- bzw. Grundpauschale erneut abgerechnet werden.

Sprechstundenbedarf

Meine Praxis hat eine Nebenbetriebsstätte, die in Schleswig-Holstein liegt. Kann ich auch für diesen Standort den Sprechstundenbedarf, wie gewohnt, anfordern?

Nein. Sofern unter einer Betriebsstätte Nebenbetriebsstätten in anderen KV-Bezirken geführt werden, ist der Sprechstundenbedarf dieser Nebenbetriebsstätten nicht im Rahmen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung verordnungsfähig. In anderen KVen gelten andere Regelungen.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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