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Zweitmeinungsverfahren vor Gallenblasenentfernung

Vor der Entfernung der Gallenblase haben gesetzlich Versicherte künftig Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Ärztinnen und Ärzte, die die Indikation für eine planbare Gallenblasenentfernung stellen („Erstmeiner“), sind verpflichtet, ihre Patienten über den Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren. Die „Zweitmeiner“ prüfen, ob die empfohlene Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.

FACHARZTGRUPPEN „ZWEITMEINER“
Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie,

  • Allgemeinchirurgie,

  • Viszeralchirurgie,

  • Kinder- und Jugendchirurgie oder

  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

LEISTUNGSINHALT
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und ein Beratungsgespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind.

REGELUNGEN ZUR VERGÜTUNG
„Erstmeiner“:
Der Arzt, der die Indikation stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für die Patientin oder den Patienten.
„Zweitmeiner“: Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für die Patientin oder den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär.

KENNZEICHNUNG DER LEISTUNGEN
Ärztinnen und Ärzte müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen.
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen zur Entfernung der Gallenblase durch den „Erstmeiner“ ist die bundeseinheitliche GOP 01645H vorgesehen.
Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit dem Code 88200H zu erfolgen.

Ansprechpartner für die Antragstellung zur Teilnahme am Zweitmeinungsverfahren:
Abteilung Genehmigung
Monika Marks, Tel: 040/ 22 802 – 603
monika.marks@kvhh.de
Lucas Rathke, Tel: 040/ 22 802 – 358
lucas.rathke@kvhh.de