Neuregelung der außerklinischen Intensivpflege
Die außerklinische Intensivpflege ist seit Januar 2023 eine eigenständige Versorgungsform. Die meisten Patientinnen und Patienten, die eine außerklinische Intensivpflege benötigen, sind beatmet oder trachealkanüliert. Künftig soll stärker die Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle im Fokus stehen.
Grundlage des neuen Versorgungsmodells ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei der Verordnung der außerklinischen Intensivpflege muss eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials von Beatmung oder Kanülierung vorliegen. Außerdem muss ein Behandlungsplan erstellt werden. Beides sind neue ärztliche Aufgaben.
Drei neue Formulare
Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt nicht mehr auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege, sondern auf dem neuen Vordruck 62B. Zusätzlich gibt es zwei weitere Formulare: 62A für das Ergebnis der Potenzialerhebung und 62C für den Behandlungsplan.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Künftig sollen in der außerklinischen Intensivpflege mindestens drei Gruppen von Leistungserbringern eng zusammenarbeiten, um die Patienten zu versorgen:
„Potenzialerhebende“ Ärztinnen und Ärzte, die vor der Verordnung und danach regelmäßig das Potenzial für eine Beatmungsentwöhnung und Trachealkanülen-Entfernung prüfen. Die Gruppe der potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte benötigt eine Genehmigung durch die KV.
Verordnende Ärztinnen und Ärzte, die den Patienten die Verordnung für die außerklinische Intensivpflege ausstellen, den Behandlungsplan erstellen und die Versorgung koordinieren. Diese Gruppe benötigt, mit Ausnahme der Hausärztinnen und Hausärzte, keine Genehmigung.
Pflegekräfte, die besondere Kenntnisse im Bereich der Intensivpflege vorweisen können.
Qualifikation der „potenzialerhebenden“ Ärztinnen und Ärzte
Zur Potenzialerhebung berechtigt sind:
1. Fachärzte/-innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
2. Fachärzte/-innen für Innere Medizin und Pneumologie,
3. Fachärzte/-innen für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
4. Fachärzte/-innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
5. weitere Fachärzte/-innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
6. bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzte/-innen mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation
Um die Potenzialerhebung durchführen zu können, benötigen die genannten Gruppen eine Genehmigung der KV.
Qualifikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte
Zur Verordnung (auf der Grundlage einer Potenzialerhebung) sind berechtigt:
1. Fachärzte/-innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
2. Fachärzte/-innen für Innere Medizin und Pneumologie,
3. Fachärzte/-innen für Anästhesiologie,
4. Fachärzte/-innen für Neurologie,
5. Fachärzte/-innen für Kinder- und Jugendmedizin,
6. Hausärzte/-innen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen.
Hausärztinnen und Hausärzte benötigen für die Verordnung eine Genehmigung durch die KV. Sofern sie keinen Nachweis über entsprechende Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten erbringen können, müssen sie innerhalb eines halben Jahres eine entsprechende Fortbildung nachweisen. Die KBV wird hierfür eine Online-Fortbildung anbieten. Sobald diese verfügbar ist, werden wird darüber informieren.
Abrechnung und Vergütung
Für die außerklinische Intensivpflege wurden mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Seit Januar wird die Verordnung inklusive Behandlungsplan vergütet (GOP 37710). Für die Koordination der außerklinischen Intensivpflege können Vertragsärzte einen Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale berechnen (GOP 37711).
Die ärztliche Potenzialerhebung wird seit 1. Dezember 2022 honoriert. Hierfür wurde eine Grundleistung (GOP 37700) in den EBM aufgenommen. Wird die Erhebung bei einem Besuch bei dem Patienten oder der Patientin durchgeführt, können zudem Zeitzuschläge je weitere vollendete zehn Minuten (bis zu dreimal) und weitere Leistungen berechnet werden (z.B. GOP 37704 für eine Schluckendoskopie).
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue Gebührenordnungspositionen (GOP). Die Vergütung erfolgt extrabudgetär, also in voller Höhe.
Übergangsregelung bis 30. Oktober 2023
Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis zum 30. Oktober 2023 weiterhin wie gewohnt ohne Potentialerhebung auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden. In diesem Fall können die neuen EBM-Leistungen nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung der neuen Leistungen ist erst möglich, wenn die Verordnung nach der neuen Richtlinie erfolgt.
Ansprechpartner Abteilung Verordnung und Beratung
Tel: 040 / 22802 - 571, -572
verordnung@kvhh.de
Ansprechpartner Abteilung Genehmigung
Inga Beitz, Tel: 040 / 22802 - 663
inga.beitz@kvhh.de
Tina Stasch, Tel: 040 / 22802 - 451
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Sebastian von Borstel, Tel: 040 / 22802 - 573
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