2/2023 2/2023

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Krankenbeförderung

Können wir Patienten mit einer stark eingeschränkten Mobilität eine Verordnung für eine Krankenfahrt zu Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ausstellen?

Ja, für Patienten mit einer stark eingeschränkten Mobilität können Sie eine Krankenfahrt zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen verordnen. Das betrifft jene Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Anspruchsberechtigt sind Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „B1“ oder „H“ vorweisen können. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Mobilität vorliegt. Diese Personengruppen gehören zu den wenigen Ausnahmefällen, bei denen eine Verordnung von Krankenfahrt mit dem Taxi oder Mietwagen möglich ist. Generell gilt der Grundsatz: „Krankenbeförderungen zur ambulanten Behandlung dürfen nicht verordnet werden.“

Corona

Ist die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Rahmen der Corona-Sonderregelung weiterhin telefonisch möglich?

Ja. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, bekannte und unbekannte Patienten nach telefonischer Anamnese für bis zu sieben Kalendertage krankzuschreiben, wenn es sich hierbei um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung kann die telefonische AU einmal um sieben Kalendertage verlängert werden. Dies gilt auch für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21). Die Sonderregelung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis zum 31. März 2023 verlängert. Das Gleiche gilt für das Porto für den Versand der Bescheinigungen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122.

Psychotherapie

Kann ein Patient innerhalb von zwei Jahren nach Ende der letzten Therapie einen neuen Antrag stellen?

Nach Beendigung einer Therapie gibt die Psychotherapie-Richtlinie eigentlich vor, eine Pause von zwei Jahren einzuhalten. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist es möglich, eine neue Therapie problemlos durch die entsprechende Krankenkasse genehmigt zu bekommen. Sollte es innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums nötig sein, einen Therapieantrag zu stellen, müssen besondere Gründe vorliegen, damit dies von der Krankenkasse genehmigt wird. Diese Gründe müssen in einem Bericht an einen Gutachter zur Prüfung übermittelt werden.

Terminservicestelle

Wie kann ich mir die Kontaktdaten eines Patienten anzeigen lassen, der von der Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde?

Müssen Sie (z. B. aus Krankheitsgründen) einen über die TSS vermittelten Termin verschieben, haben Sie die Möglichkeit, die benötigten Patientendaten einzusehen. Loggen Sie sich hierfür bitte im Onlineportal mit Ihren Zugangsdaten ein. Über die Menüpunkte „Anwendungen“ und „Terminservicestelle“ können Sie auf Ihren Terminkalender zugreifen. Nun werden Ihnen die Termine angezeigt, die Sie der TSS zur Verfügung gestellt haben. Termine, die an Patienten vergeben wurden, sind blau hinterlegt. Mit dem Klick auf das blaue Uhrzeitenkästchen erscheinen die Kontaktdaten Ihres vermittelten Patienten.

Abrechnung

Ich bin Hausarzt. In welchen Fällen muss ich die Chronikerpauschale (GOP 03220/03221 EBM) mit H kennzeichnen?

Um die GOP 03220 und 03221 EBM abrechnen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung und

  • Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung.

Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt nach EBM vor, wenn innerhalb der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. Zwei der drei Arzt-Patienten-Kontakte müssen dabei persönlich erfolgt sein, wobei davon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen kann.
Die Chronikerpauschale wird mit einem „H“ gekennzeichnet, wenn ein Patient von einem anderen Hausarzt zu Ihnen wechselt und die notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte in den Vorquartalen aus diesem Grund fehlen. Laut Abschnitt 3.2.2 EBM sind in einem solchen Fall die bei dem vorherigen Hausarzt stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte zu dokumentieren. Wir empfehlen, die Kennzeichnung mit einem „H“ für die ersten vier Quartale der Behandlung vorzunehmen, um einer Beanstandung durch die zuständige Krankenkasse entgegenzuwirken.

Teilstationäre Behandlung

Wer ist für Leistungen zuständig, die zur Vorbereitung eines teilstationären Krankenhausaufenthaltes notwendig sind? Das Krankenhaus oder der niedergelassene Arzt?

Die Zuständigkeit liegt in diesem Fall beim niedergelassenen Vertragsarzt. Leistungen, die zur Vorbereitung einer teilstationären Krankenhausbehandlung notwendig sind, können in keinem Fall als vorstationäre Leistung im Sinne des § 115a SGB V erbracht werden. Der § 115a SGB V gilt ausschließlich für die vollstationäre Krankenhausbehandlung. Bei einer vollstationären Aufnahme muss das Krankenhaus die vorstationären Leistungen erbringen.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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