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Vergütung für schnelle Terminvermittlung

Zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber die TSVG-Konstellationen modifiziert. Hier eine Übersicht für die Abrechnung.

TSS-TERMINFALL

Bei einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) erhalten Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten die Behandlung im Arztgruppenfall weiterhin extrabudgetär vergütet. Der zusätzlich gezahlte Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale wurde deutlich angehoben.

TSS-TERMINFALL BEI FRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN VON KINDERN

Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält die Ärztin oder der Arzt eine Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS (siehe Tabelle). Der Zuschlag nach der GOP 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS-Terminfall und/oder TSS-Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.

HAUSARZT-VERMITTLUNGSFALL

Vergütung für die Vermittlung durch Hausarzt oder Kinderarzt
Haus- oder Kinderärzte, die für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbaren, erhalten dafür 15 Euro (131 Punkte) über den hierfür abrechnungsfähigen Zuschlag der GOP 03008 bzw. 04008.
Eine Terminvermittlung ist künftig auch nach dem 4. Tag bis zum 35. Tag abrechnungsfähig. Hier ist lediglich festzustellen, dass dies aufgrund des medizinischen Einzelfalls angemessen oder anderes nicht zumutbar ist. Ab dem 24. Tag ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben.
Für Hausarzt-Vermittlungsfälle gibt es eine Obergrenze: Laut Abrechnungsprüfungs-Richtlinie ist eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn die Haus- oder Kinderärzte einer Praxis mehr als 15 Prozent ihrer Fälle als Hausarzt-Vermittlungsfälle abrechnen.

Vergütung für die Weiterbehandlung durch Facharzt oder Psychotherapeut
Ein Facharzt oder Psychotherapeut, der den Patienten nach einer Terminvermittlung durch den Haus- oder Kinderarzt behandelt, erhält alle Leistungen in dem Quartal bei diesem Patienten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet, sofern die oben genannten Voraussetzungen für die Terminvermittlung durch den Haus- oder Kinderarzt erfüllt sind. Zusätzlich wird nun auch beim Hausarzt-Vermittlungsfall ein extrabudgetärer Zuschlag zur Grund- oder Konsiliarpauschale bzw. der Versichertenpauschale der fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmediziner gezahlt.

Online-Vermittlungstool der KBV für Hausarzt-Vermittlungsfälle
Die KBV stellt für die Hausarzt-zu-Facharzt-Vermittlung ein Online-Vermittlungstool zur Verfügung (eTerminservice). Dort haben fachärztliche Praxen die Möglichkeit, verfügbare Termine einzustellen, die dann von hausärztlichen und kinderärztlichen Praxen direkt gebucht werden können. Diese digitale Lösung ist ein unverbindliches Angebot, das den Aufwand für die Terminvermittlung minimieren soll.

Anleitung zur Nutzung des Online-Vermittlungstools:

Ansprechpartner:
Mitgliederservice (ehem. Infocenter)
Tel: 040 / 22802-802