11/2026 11/2026

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802

Krankentransport

Unsere Hausarztpraxis wurde von einer Zahnarztpraxis gebeten, für eine Patientin einen Krankentransport zum Zahnarzt zu verordnen. Ist hierfür die Hausarztpraxis zuständig oder muss die Verordnung durch die Zahnarztpraxis erfolgen?

Grundsätzlich ist diejenige Praxis für die Verordnung einer Krankenbeförderung zuständig, die die Behandlung durchführt. Benötigt eine Patientin oder ein Patient einen Krankentransport zu einer zahnärztlichen Behandlung, ist daher die Zahnarztpraxis für die Ausstellung der Verordnung verantwortlich.
Die Verordnung sollte nicht auf die Hausarztpraxis verlagert werden, nur weil diese die Patientin oder den Patienten hausärztlich betreut.
Die behandelnde Zahnarztpraxis hat die medizinische Notwendigkeit der Krankenbeförderung im Zusammenhang mit der geplanten zahnärztlichen Behandlung zu beurteilen und stellt die Verordnung entsprechend aus.
Unabhängig davon müssen selbstverständlich die Voraussetzungen für eine verordnungsfähige Krankenbeförderung gemäß der Krankentransport-Richtlinie erfüllt sein. Gegebenenfalls ist – je nach Art der Beförderung und der zugrunde liegenden Indikation – auch eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Psychotherapie

Haben Patientinnen und Patienten nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde Anspruch auf ein PTV 11?

Ja. Wird eine psychotherapeutische Sprechstunde nach der Psychotherapie-Richtlinie durchgeführt, ist dem Patienten oder der Patientin am Ende der Sprechstunde die Individuelle Patienteninformation (PTV 11) auszuhändigen.
Die Verpflichtung zur Aushändigung des PTV 11 besteht unabhängig vom Ergebnis der Sprechstunde. Sie gilt daher auch,
• wenn keine psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wird,
• wenn keine Weiterbehandlung in der eigenen Praxis möglich ist oder
• wenn die Behandlung durch die eigene Praxis fortgeführt werden soll.
Entscheidend ist allein, dass eine psychotherapeutische Sprechstunde im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie durchgeführt wurde.

Sicherheitspapier – BFB

Darf das Sicherheitspapier, das für die Blankoformularbedruckung (BFB) bereitgestellt wird, auch für Befunderhebungen, Notizen oder andere Praxisunterlagen verwendet werden?

Nein. Das für die Blankoformularbedruckung vorgesehene Sicherheitspapier darf ausschließlich für die Blankoformularbedruckung (BFB) verwendet werden. Es ist speziell für die Herstellung der entsprechenden Formulare vorgesehen und unterliegt besonderen Anforderungen an die Fälschungssicherheit und Formularqualität. Eine Verwendung als Notiz-, Befund- oder sonstiges Praxispapier ist nicht zulässig. Das Sicherheitspapier ist daher ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu bestellen und zu verwenden.

Impfen

Ein Patient ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Können wir diesen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Hepatitis B impfen?

Ja. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr besteht grundsätzlich eine berufliche Indikation für eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B, sofern aufgrund ihrer Tätigkeit ein erhöhtes Risiko für den Kontakt mit Blut oder anderen potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten besteht. Die Schutzimpfung ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) als Indikationsimpfung vorgesehen. Hierzu zählen Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierender sowie ehrenamtlich Tätiger mit vergleichbarem Expositionsrisiko.

Ersatzverfahren

Rechnen wir die Leistungen für ein Baby über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eines Elternteils ab, wenn noch kein eigener Versichertennachweis vorliegt?

Nein. Wenn für ein Baby noch keine eigene eGK oder ein anderer Anspruchsnachweis vorliegt, kann das Ersatzverfahren angewendet werden. Das gilt seit dem 1. Januar 2026 auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Anspruchsnachweis.
Beim Ersatzverfahren werden die Daten des Kindes oder des Jugendlichen erhoben – nicht die Daten eines Elternteils.
Hierzu werden folgende Angaben benötigt:
• Bezeichnung der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist
• Name und Geburtsdatum des Kindes
• Versichertenart
• Postleitzahl des Wohnortes
• nach Möglichkeit die Versichertennummer

Ein Elternteil bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Muster 5), dass das Kind bei der angegebenen Krankenkasse gesetzlich versichert ist. Eine eGK eines Elternteils darf hierfür nicht verwendet werden. Liegt stattdessen eine elektronische oder papiergebundene Ersatzbescheinigung der Krankenkasse vor, kann diese als Versicherungsnachweis verwendet werden.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung – bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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