Wie kann ich das Arbeiten mit der ePA abrechnen?
Für die Erstbefüllung der ePA gibt es 11,03 Euro. Weitere ePA-Tätigkeiten werden über zwei gesonderte Ziffern abgerechnet.
GOP 01648 für die Erstbefüllung
Für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) kann eine Praxis die GOP 01648 abrechnen. Diese Leistung darf sektorübergreifend nur einmal je Patient abgerechnet werden. Sie ist mit 89 Punkten (11,03 €) bewertet.
Erstbefüllung – was genau heißt das?
Als Erstbefüllung gilt, wenn zum ersten Mal ein Dokument von einer Praxis oder einem Krankenhaus in die ePA eingestellt wird. Um die Erstbefüllung abrechnen zu können, muss die Praxis die Daten aktiv auswählen und hochladen. Wenn die Praxis ein elektronisches Rezept ausstellt, und die Verordnungsdaten werden anschließend automatisch in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA hochgeladen, gilt das nicht als Erstbefüllung. Dementsprechend gilt die ePA noch nicht als erstbefüllt, wenn darin die eML enthalten ist. Die ePA gilt auch noch nicht als erstbefüllt, wenn darin Abrechnungsdaten der Krankenkasse oder vom Versicherten selbst hochgeladene Dokumente enthalten sind.
Bin ich wirklich der erste?
Ob bereits eine Erstbefüllung stattgefunden hat, ist für die Praxis nicht immer eindeutig erkennbar. Der Patient kann Dokumente verbergen oder löschen. Im Zweifelsfall können Sie den Patienten fragen, ob zuvor schon eine Praxis oder ein Krankenhaus etwas in die ePA eingestellt hat.
GOP 01647 für weitere ePA-Tätigkeiten
Ist die Erstbefüllung schon erfolgt, kann für weitere ePA-Tätigkeiten (Erfassen, Verarbeiten, Speichern von Daten) die GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 €) abgerechnet werden. Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär vergütet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Ein Behandlungsfall ist die Behandlung desselben Patienten durch dieselbe Praxis innerhalb eines Quartals. Man kann die Ziffer also pro Patient für die gesamte Praxis einmal im Quartal abrechnen.
GOP 01431 für weitere ePA-Tätigkeiten ohne persönlichen Kontakt und ohne Videosprechstunde
Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, kann die Praxis für weitere ePA-Tätigkeiten die GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent) abrechnen. Diese GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig. Ein Arztfall ist die Behandlung desselben Patienten durch denselben Arzt/Psychotherapeuten innerhalb eines Quartals. Man kann die Ziffer also pro Patient viermal im Quartal abrechnen – und zwar gesondert für jeden Arzt/Psychotherapeuten, der die Leistung erbringt.
Wie lange kann man die Ziffern noch abrechnen?
Die drei Ziffern sind vorerst nur bis Ende des Jahres abrechenbar. KBV und GKV-Spitzenverband verhandeln darüber, wie die Nutzung der ePA ab Januar vergütet wird.
Ansprechpartner:
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802