11/2025 11/2025

Mehrfachabrechnungen vermeiden

So schützen Sie Ihre Praxis vor kostspieligen Rückforderungen

Früherkennungs- oder Gesundheitsuntersuchungen (z.B. GOP 01732 oder GOP 01748) und anderen Kassenleistungen dürfen nach EBM nur einmal pro Quartal oder in bestimmten Intervallen abgerechnet werden. Wenn Patienten diese Leistungen in mehreren Praxen in Anspruch nehmen, ohne dass der nachbehandelnde Arzt von bereits erfolgten Untersuchungen weiß, drohen unbeabsichtigte Mehrfach­abrechnungen. Die Krankenkassen beanstanden diese Fälle konsequent und fordern bereits ausgezahlte Honorare zurück. Dabei lassen sich solche Probleme mit wenigen gezielten Maßnahmen wirksam vermeiden.

Ihre Sorgfaltspflicht: Was Sie beachten müssen
Nach § 22 Absatz 3 Bundesmantelvertrag Ärzte sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten über Früherkennungsleistungen aufzuklären. Als Vertragsarzt müssen Sie die Abrechnungsvoraussetzungen prüfen – soweit dies aufgrund der Patientenangaben und Ihrer Dokumentation möglich ist. Diese Sorgfaltspflicht schützt Sie vor Regress.

Praxistipp: Systematische Vorabklärung
Setzen Sie auf einen strukturierten Aufnahmeprozess: Lassen Sie Patienten vor der Untersuchung einen kurzen Fragebogen ausfüllen. Entscheidend dabei: Erläutern Sie verständlich, welche Leistung Sie durchführen möchten, damit der Patient korrekt angeben kann, ob diese bereits erfolgt ist.

Was tun bei bereits durchgeführter Untersuchung?
Stellt sich heraus, dass die Leistung bereits erbracht wurde, klären Sie den Patienten über den begrenzten Kassenanspruch auf. Wünscht der Versicherte dennoch die Untersuchung, können Sie diese als Privatleistung nach GOÄ erbringen – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen:
● Der Patient muss die privatärztliche Behandlung vor Beginn ausdrücklich verlangen.
● Die schriftliche Bestätigung ist zwingend erforderlich (§ 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-Ä).
● Sie dürfen den Patienten nicht zur Inanspruchnahme der Privatleistung drängen (§ 18 Abs. 8 S. 2 BMV-Ä).

Fallbeispiel: Schwangerschaftsbetreuung (GOP 01770)
Die GOP 01770 EBM darf nur einmal pro Quartal und nur von einer Praxis abgerechnet werden. Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Auch wenn mehrere Ärzte eine Schwangere betreuen, erhält nur der Erstbehandler die Vergütung.

So können Sie sich schützen
Fragen Sie bei fehlender Vorlage des Mutterpasses systematisch ab, ob bereits eine gynäkologische Betreuung im laufenden Quartal stattgefunden hat.Die Patientenerklärung führt zwar nicht zur Vergütung einer Zweitabrechnung, sensibilisiert aber die Patientin für künftige Praxisbesuche.
Bei fehlendem wichtigem Grund für einen Arztwechsel dürfen Sie die Patientin an den Erstbehandler zurückverweisen (§ 76 Abs. 3 S. 1 SGB V) – sofern kein Notfall vorliegt.

Ihr Handlungsplan: Drei Schritte zur sicheren Abrechnung
● Implementieren Sie standardisierte Fragebögen für kritische Leistungen (Früherkennungen, Schwangerschaftsbetreuung etc.).
● Schulen Sie Ihr Praxisteam, damit die Vorabklärung systematisch erfolgt.
●Dokumentieren Sie die Patientenangaben sorgfältig – sie sind Ihr Nachweis für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht.

Fazit: Risiken minimieren, Einnahmen sichern
Mehrfachabrechnungen sind meist unbeabsichtigt, kosten Ihre Praxis aber bares Geld. Mit einer strukturierten Vorabklärung und klaren Prozessen schützen Sie sich effektiv vor Rückforderungen. Der Aufwand ist minimal – der finanzielle Nutzen erheblich.

Ansprechpartner:
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -598