11/2025 11/2025

SSB-Vereinbarung im Praxisalltag

Die Anlage 1 zur neuen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung wird regelmäßig angepasst. Bitte arbeiten Sie daher möglichst mit der aktuellen Online-Version.

Nach Inkrafttreten der neuen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung hat die „Arbeitsgruppe Sprechstundenbedarf“ erste Erfahrungen der Vertragspartner ausgewertet und die Inhalte angepasst. Bereits im Juni wurde die Anlage 1 erstmals – überwiegend redaktionell bzw. textlich – angepasst.

Die bisherigen Diskussionen mit den Krankenkassen verliefen sehr konstruktiv, sachlich und kompromissbereit. Wir gehen daher davon aus, dass die Anlage der SSB-Vereinbarung weiter fortlaufend angepasst und bedarfsorientiert weiterentwickelt wird. Bitte achten Sie deshalb darauf, immer mit der aktuellen Fassung der Anlage zu arbeiten. Dies können Sie sicherstellen, indem Sie keine Ausdrucke verwenden, sondern die Online-Version.

Sie finden die jeweils aktuell gültige Anlage 1 auf unserer Website. Dort gibt es auch ein Dokument, in dem die Änderungen gegenüber der vorherigen Version rot markiert sind. Zudem werden die vorherigen Versionen einzeln archiviert.

WORKSHOPS FÜR PRAXISTEAMS

Die KV Hamburg bietet regelmäßig Termine für kostenfreie Workshops (Präsenz und Online) zur neuen SSB-Vereinbarung an, die großen Anklang finden. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit, wir freuen uns auf Sie! Termine und Anmeldung

HÄUFIGE FRAGEN ZUR NEUEN SSB-VEREINBARUNG

Was muss ich unter dem Begriff „zur Akut-/Sofortbehandlung“ verstehen?

Die „Akut-/Sofortbehandlung“ ist ein Kernkriterium zur Abgrenzung von Sprechstundenbedarf: Der Sprechstundenbedarf umfasst Mittel, die der Arzt in seiner Praxis vorrätig hält, weil er sie für akute oder sofort notwendige Behandlungen von Patienten benötigt. Üblicherweise wird bei einer Applikation nur ein Teil des Inhalts einer Handelspackung verbraucht. Nicht zum Sprechstundenbedarf hingegen gehören Arznei- oder Hilfsmittel, die gezielt für einen einzelnen Patienten bestimmt sind - und per Rezept/Verordnung zu Lasten der GKV verordnet werden.

In der SSB-Vereinbarung steht an vielen Stellen „zur Erstversorgung“. Was bedeutet das genau?

Die Begriffe „zur Akut-/Sofortbehandlung" und „zur Erstversorgung“ hängen eng zusammen. „Zur Erstversorgung“ bedeutet, dass etwas für die erste Behandlung oder Erste Hilfe vorgesehen ist. Der Patient kann nicht erst mit einem Rezept in die Apotheke geschickt werden, sondern die Erkrankung oder Verletzung muss unmittelbar versorgt werden. Was über die Erstversorgung hinaus für die weitere Behandlung oder längerfristige Anwendung notwendig ist, gehört nicht zum Sprechstundenbedarf, sondern muss individuell verordnet werden.

Die Apotheke stellt mir für bestimmte Arzneimittel (z.B. MCP-Lösung und Ampullen diverser Generika-Anbieter) Kosten in Rechnung. Ich dachte, SSB ist ohne Zuzahlung?

Hierbei handelt es sich um Mehrkosten auf Grundlage der Festbetrags-Regelung. Die gesetzlichen Regelungen zu Festbeträgen gelten auch im SSB. Werden Arzneimittel angefordert, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, so müssen die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen werden.

Was ist mit Medikamenten für den Notfallkoffer?

Es können alle in Anlage 1 genannten Arzneimittel angefordert werden. Dabei sind die ergänzenden Erläuterungen bzw. Vorgaben zum Beispiel zum Anwendungsbereich (Notfallbehandlung, Akut-/Sofortbehandlung), zur Darreichungsform, zur Wirkstoffauswahl etc. zu beachten. Es ist unerheblich, ob Sie die Arzneimittel in einem Koffer oder einem Medikamentenschrank in der Praxis aufbewahren. Als Ergänzung gibt es weiterhin bestimmte Sonderregelungen für den organisierten (fahrenden!) KV-Notdienst und für Haus- und Heimbesuche. Die Medikamente, die ausnahmsweise für diese Tätigkeit als SSB angefordert werden können, sind aus der alten Anlage 4 (Ausstattungsliste Arztkoffer für Notdienst, Haus- und Heimbesuche) in der neuen Anlage 1 integriert.

Darf ich Medikamente aus dem Notfallkoffer nach Verfall ersetzen?

Sie können ein Arzneimittel auch dann nachbestellen, wenn absehbar ist, dass es zeitnah verfällt. Siehe Vertrag § 2 (2) Verordnung von Sprechstundenbedarf: „(…) Der SSB ist grundsätzlich quartalsweise als Ersatz für zulässig verbrauchte Artikel zu beziehen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie ggf. relevanter Verfallsdaten, (…) zu verordnen“.

Kann ich die SSB-Materialien auch für meine Privatpatienten verwenden? Oder muss ich zwei verschiedene Lager führen?

Es ist nicht zulässig, die Produkte, die über den Sprechstundenbedarf angefordert werden, für Privatpatienten oder bei IGEL-Leistungen zu verwenden. Die genaue Umsetzung in Ihrer Praxis hängt letztendlich von organisatorischen Aspekten ab.

Sind Holzmundspatel wieder SSB?

Ja, zur Anwendung im unmittelbar ursächlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung und auch bei geplanten Interventionen. Das gilt für unsterile Holzmundspatel und für Kunststoffmundspatel für Untersuchungen im Mund-Rachenraum. Nicht anforderbar sind sterile Mundspatel und Spatel für gynäkologische Abstriche, wie z.B. Ayre'sche Abstrichspatel.

Kann ich Kanülen zur Blutabnahme über den SSB bestellen?

Kanülen zur Blutentnahme sind nach den allg. Bestimmungen des EBM bereits in den Gebührenordnungspositionen enthalten und sind daher kein SSB.
Ausnahme Butterflykanülen: Butterflykanülen dürfen für die kurzzeitigen Medikamentengabe mittels Infusion als SSB angefordert werden (gilt für alle Fachgruppen). Zur Blutabnahme ist die Anforderung von Butterflykanülen ausnahmsweise nur für Onkologen erlaubt.
Bitte beachten Sie dabei die deutlichen Preisunterschiede bei Butterfly-Sicherheitskanülen. Die Kassen behalten sich vor, bei nicht nachvollziehbaren Mehrkosten Prüfanträge zu stellen.

Weitere Fragen und Antworten: www.kvhh.net/de/praxis/verordnung/sprechstundenbedarf.html → Downloads → FAQ zur neuen Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Ansprechpartner:
Verordnung und Beratung, Tel: 040 / 22802 -571, -572
verordnung@kvhh.de