11/2022 11/2022

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 22802-802

Versicherungsnachweis

Rechnen wir die Leistungen für ein Baby über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eines Elternteils ab, wenn noch kein eigener Versichertennachweis vorliegt?

Seit Oktober 2020 ist für Säuglinge, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene eGK vorliegt, das Ersatzverfahren anzuwenden. Hierzu werden folgende Daten erhoben:

  • Bezeichnung der Krankenkasse, bei der das Neugeborene versichert ist

  • Name und Geburtsdatum des Kindes

  • Versichertenart

  • Postleitzahl des Wohnortes

  • Nach Möglichkeit die Versichertennummer

Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein – Muster 5 (Rückseite Überweisungsschein) – ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind bei der mitgeteilten Krankenkasse gesetzlich versichert ist.

Telematikinfrastruktur

Ich bin Allgemeinmediziner. Gibt es für den Empfang von eArztbriefen eine Abrechnungsziffer, die wir hierfür in der Praxis in Ansatz bringen können?

Ja. Bei elektronischer Post wird der Versand und auch der Empfang von Briefen abgerechnet und vergütet. Hinzu kommt eine Strukturförderpauschale für den Versand. Da sowohl der Sender als auch der Empfänger in die technische Infrastruktur investieren müssen, damit Arztbriefe überhaupt elektronisch übermittelt werden können, wird die Förderung von 55 Cent pro Brief zwischen beiden aufgeteilt. Der Versand von Briefen wird mit der GOP 86900 (0,28 Euro) abgerechnet. Zusätzlich wird die Strukturförderpauschale mit der GOP 01660 (0,1099 Euro) in Ansatz gebracht. Der Empfang dieser Briefe wird mit der GOP 86901 (0,27 Euro) abgerechnet.

Rezidivprophylaxe

Ich bin psychologische Psychotherapeutin. Muss ich eine Rezidivprophylaxe am Ende einer Therapie noch einmal gesondert von der Krankenkasse genehmigen lassen?

Nein, eine Rezidivprophylaxe kann nicht isoliert beantragt werden, da der Antrag in der Langzeittherapie anzugeben ist. Dafür ist es wichtig, dass Sie bei der Frage „Soll nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden?“ auf dem PTV 2 beim letzten Antrag einer Langzeittherapie „ja“ oder „noch nicht absehbar“ ankreuzen. Nur dann ist eine Rezidivprophylaxe nach Therapieende möglich. Ein genereller Anspruch besteht ab einer Behandlungszeit von 40 Stunden oder mehr auf maximal 8 Stunden Rezidivprophylaxe und ab einer Behandlungsdauer von 60 Stunden oder mehr auf maximal 16 Stunden. Hierfür werden Stunden aus dem Kontingent der Langzeittherapie genutzt.

Abrechnung

Ich habe gehört, dass die Vergütung für die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation angehoben wurde. Ist das richtig?

Ja. Die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird rückwirkend ab 1. Juli höher vergütet. Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01611 für die Verordnung wird um 13 Punkte auf 315 Punkte angehoben. Das entspricht 35,63 Euro. Diese Erhöhung vergütet den Mehraufwand, der den Arzt- und Psychotherapeutenpraxen unter anderem durch die neuen gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen entsteht.

Überweisungsschein

Welche Bedeutung hat das Feld „eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V“ auf dem Überweisungsschein?

Das Feld ist anzukreuzen, wenn Patienten anstelle der Versichertenkarte das Muster 85 vorlegen. Dieses Formular erhalten Patienten, die mit ihren Kassenbeiträgen im Rückstand sind und deren Chipkarte deshalb von der Krankenkasse eingezogen wurde. Bei diesen Patienten ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Kasse mit Ausnahme der Behandlung bei:

  • Akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen

  • Schwangerschaft und Mutterschaft

  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten

Heilmittelverordnung

Wie lange sind Heilmittelverordnungen gültig?

Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung aufgenommen worden ist. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist allerdings auf der Verordnung kenntlich zu machen. Geht der Leistungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse ein, gilt die Frist als gewahrt.