Neue SSB-Vereinbarung: erste Erfahrungen aus den Prüfungen
Wer Sprechstundenbedarf sicher und regressfei verordnen will, muss sich mit der Vereinbarung vetraut machen – und die Aktualisierungen im Blick behalten
Seit dem 1. April 2025 gilt in Hamburg die umfassend neu gestaltete Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Die Neufassung hat die bisherige Systematik grundlegend verändert, zahlreiche Regelungen präzisiert und an verschiedenen Stellen den medizinischen Handlungsspielraum erweitert. Zudem wird die Anlage 1 kontinuierlich überprüft und regelmäßig angepasst.
Die Neugestaltung bringt für die Praxen viele Verbesserungen mit sich – sie bedeutet aber auch: Altbekannte Routinen sind nicht automatisch weiterhin richtig. Gerade weil sich die Systematik und die Zuordnung einzelner Produkte verändert haben, ergeben sich neue Fehlerquellen und damit auch neue mögliche Prüfanlässe.
Die ersten beiden Prüfquartale liegen vor
Inzwischen liegen die Erfahrungen aus den ersten beiden Prüfquartalen vor. Sie zeigen ein gemischtes Bild: Neben Verordnungen, die aufgrund der neuen Regelungen anders – bisweilen durchaus kontrovers – beurteilt werden als früher, finden sich auch zahlreiche „Klassiker“, die schon in der Vergangenheit immer wieder zu Beanstandungen geführt haben.
Das macht deutlich: Die Beschäftigung mit dem Sprechstundenbedarf (SSB) ist keine einmalige Aufgabe – vielmehr lohnt es sich, die Sprechstundenbedarfsvereinbarung kontinuierlich im Blick zu behalten und die eigenen Verordnungsabläufe regelmäßig zu hinterfragen.
Insbesondere die Kategorie der Verbandsstoffe macht Schwierigkeiten in der Umsetzung und führt zu (teils empfindlichen) Regressen. So sind zwar einige Produktgruppen hinzugekommen, wie zum Beispiel Hydrokolloide, Schaumstoffverbände, Wundauflagen mit Polyacrylatsuperadsorbern. Aber hier steckt der Teufel im Detail – beachten Sie bei der Produktauswahl daher unbedingt die Ausschlüsse zu den jeweiligen Produktgruppen in Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (siehe Tabelle).
Achtung: Benötigt ein bestimmter Patient für seine individuelle Erkrankung einen im SSB ausgeschlossenen spezifischen Verbandsstoff, erfolgt die Verordnung auf Muster 16 auf den Namen des Patienten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse.
Beispiele der in den Quartalen 2/25 und 3/25 beanstandeten Produkte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Präjudiz*
Bitte beachten Sie: auch bei konventionellen Wundschnellverbänden bzw. Wundpflastern gibt es deutliche Preisunterschiede – so sind Produkte mit besonders hautschonenden Silikonklebern (z.B. Cosmopor Advance, Dracopor sensitiv) in der Regel teurer und können zu Prüfanträgen führen.
Auch wenn die Neufassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung deutliche Erweiterungen mit sich brachte, so mussten mit Blick auf das große Ganze auch auf einige beliebte Produkte verzichtet werden: So sind Heparin-Salben und -Gele seit April 2025 keine Sprechstundenbedarf mehr – ebenso wie Zugsalben (Ichtholan, Ilon Salbe) und kompakte, gebrauchsfertige Gasgemische als Sprays für die Kryochirurgie (Histofreezer, Askina Ski Freeze, Dermafreezer).
Und dann sind da noch die alten Bekannten …
Neben den neuen Regelungen begegnen uns in den Prüfungen weiterhin Fehler, die eigentlich vermeidbar wären. Dazu gehören beispielsweise Verordnungen, bei denen die Voraussetzungen für Sprechstundenbedarf nicht erfüllt sind, ein nicht aufgeführter Wirkstoff oder die falsche Darreichungsform gewählt wurde oder ein Mittel außerhalb des in der Vereinbarung vorgesehenen Anwendungsbereichs eingesetzt wird.
Folgende Arzneimittel und sonstige Mittel sind unter anderen häufig Anlass für eine sachliche Berichtigung (beispielhafte Aufzählung der in den Quartalen 2/25 und 3/25 beanstandeten Produkte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Präjudiz*):
Antihistaminika zur sytemischen Anwendung: Tabletten (Cetirizin, Desloratadin)
Betablocker: Tabletten (Metoprolol , Bisoprolol); Ausnahme für Haus- und Heimbesuche und KVH-Notdienst
Calciumantagonisten: Tabletten Amlodipin, Wirkstärke Nifedipin 5 mg
Mittel mit Wirkung auf das Renin-Angiotensin-System: Wirkstoffgruppe (Candesartan, Captopril)
Blutzuckerteststreifen
Blutlanzetten
Dermatika: Wirkstoff (Diclofenac Schmerzgel, Voltaren Schmerzgel)
Einmalspritzen, Einmalkanülen, Insulinspritzen
Harnteststreifen: Combur 5, Combur 6, Combur 9
Kardiostimulanzien/Antihypotonika: Adrenalinhaltige Fertigspritzen/Pens (Anapen, Jext , Epipen, Fastjekt usw.), Wirkstoff Etilefrin
Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen: Wirkstoff (Budesonid)
Unterstützung für die Praxis: Liste der regressgefährdeten Mittel
Um die Praxen bei der täglichen Arbeit noch besser zu unterstützen, wird es künftig auf der Homepage wieder eine Liste der potentiell regressgefährdeten Mittel geben.
Diese Liste zeigt Ihnen, auf Basis der häufigsten Beanstandungen, bei welchen Mitteln die Verordnungsbedingungen besonders sorgfältig beachtet werden sollten. Sie versteht sich dabei als praktische Arbeitshilfe und nicht als Ersatz für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Sie soll es erleichtern, kurzfristig das Verordnungsverhalten im SSB zu prüfen und ggfs. anzupassen, um so Regresse vermeiden zu können.
Bitte beachten Sie: Diese Aufzählung potentiell regressgefährdeter Mittel ist nicht abschließend – es gibt immer eine Vielzahl von Regressen wegen Verstößen gegen die Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Es ist daher zwingend notwendig sich zudem mit den Inhalten der Sprechstundenbedarfsvereinbarung vollständig vertraut zu machen und den genauen Wortlaut zu beachten. Bitte stellen Sie die Unterlagen auch Ihren dafür verantwortlichen Mitarbeiter/-innen zur Verfügung. Die Anforderung von Artikeln oder Medikamenten, die nicht explizit in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung genannt werden, führt unweigerlich zum Regress.
Sie finden den jeweils aktuellen Stand der Liste potentiell regressgefährdeter Mittel und alle weiteren relevanten Informationen zum SSB auf unserer Website
Ansprechpartner für Fragen zu Arznei- und Heilmitteln:
Verordnung und Beratung
Tel: 040 / 22802 -571, -572
E-Mail: verordnung@kvhh.de