MVZ-Struktur - schematische Darstellung
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem Träger und dem Eigentümer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)? In der Diskussion geraten die Begriffe oft durcheinander, obwohl sie klar voneinander abzugrenzen sind. Hier eine Übersicht.
INVESTOR setzt Kapital ein, um Gewinne zu erzielen.
EIGENTÜMER: Personen oder Organisationen, die Anteile an der juristischen Person halten, die das MVZ betreibt.
• Meist wird ein MVZ als GmbH organisiert. Die Eigentümer sind also die Gesellschafter der GmbH.
• Beispiel: Investor hält 75 % und Arzt hält 25 % der MVZ GmbH. Oder: Krankenhaus-Konzern hält 100 % der MVZ GmbH.
• Die Eigentümer entscheiden über strategische Fragen, Gewinnverwendung etc.
• Mangelnde Transparenz: Die Besitzverhältnisse sind nicht im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigungen verzeichnet. Auch die Patienten wissen in der Regel nicht, wem eine MVZ GmbH gehört.
GRÜNDER / TRÄGER: Akteure, die nach § 95 Abs. 1a SGB V ein MVZ gründen dürfen (also z. B. zugelassene Krankenhäuser, zugelassene Ärzte, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, Kommunen, anerkannte Praxisnetze).
• Der Gründer/Träger bringt das MVZ auf den Weg, stellt den Antrag beim Zulassungsausschuss und initiiert die rechtliche Konstruktion.
• Ein Gründungsberechtigter kann theoretisch eine unbegrenzte Anzahl an MVZ in ganz Deutschland gründen.
TRÄGERGESELLSCHAFT: Das ist die juristische Person, die das MVZ „trägt“, also die Rechtspersönlichkeit, unter der es zugelassen ist. In der Regel ist das eine GmbH (seltener eine Genossenschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
BETREIBER: das Unternehmen, das den Betrieb des MVZ organisiert (Personal, Verträge, Räume, Ausstattung). Meist ist dies die Trägergesellschaft selbst (z. B. die MVZ GmbH)
MVZ-BETRIEB
• Jedes MVZ muss einen ärztlichen Leiter haben.
• Im MVZ müssen mindestens zwei Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag tätig sein. Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl an angestellten Ärzten pro MVZ - abgesehen von Einschränkungen durch die Bedarfsplanung.
• Zum Vergleich: Ein niedergelassener Arzt darf in der Regel maximal drei angestellte Ärzte (Vollzeit) beschäftigen.