Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Ich bin hausärztlich tätig. Einer meiner Patienten wurde von einer Facharztpraxis abgewiesen und fordert für die Terminvergabe einen Hausarztvermittlungsfall. Ist diese Vorgehensweise zulässig?
Nein. Wenn der Hausarzt es für dringend erforderlich hält, kann er einen Hausarztvermittlungsfall auslösen. Die Dringlichkeit zu beurteilen, obliegt alleine dem Hausarzt. Es ist nicht zulässig, dass Patienten von einer Facharztpraxis zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um sich eine Überweisung im Rahmen des Hausarztvermittlungsfalls oder eines TSS-Terminfalls ausstellen zu lassen.
Bitte stimmen Sie sich interkollegial ab, wie Sie als zuweisende und annehmende Praxis im Sinne Ihrer Patientinnen und Patienten die bestehenden Möglichkeiten bestmöglich umsetzen können.
Kann ich die HPV-Impfung auch bei 17-jährigen Jugendlichen noch zu Lasten der GKV durchführen?
Ja. Gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie § 11, Abs. 2 umfasst der Leistungsanspruch auch die Nachholung und Vervollständigung einer Impfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Bei Versicherten der Barmer und Pronova BKK besteht im Rahmen einer Zusatzvereinbarung der Leistungsanspruch bis zum 26. bzw. 27. Geburtstag.
Ich benötige Impfausweise. Wo kann ich diese bestellen?
Impfausweise können Sie kostenfrei direkt beim Paul-Albrechts-Verlag bestellen. Hierfür nutzen Sie einfach den üblichen Bestellschein für Vordrucke der kassenärztlichen Versorgung. Alternativ können Sie diese auch online bestellen unter: https://allpromed.de/rezepte-formulare/kv-formulare/hamburg/
Im Zuge der Quartalsabrechnung habe ich gelesen, dass einige Gebührenordnungspositionen je Krankheitsfall abgerechnet werden können. Was ist ein Krankheitsfall?
Ein Krankheitsfall umfasst die gesamte Behandlung eines Versicherten von derselben Arztpraxis innerhalb des aktuellen sowie der nachfolgenden drei Quartale zu Lasten derselben Krankenkasse. (BMV § 21 (1))
Beispiel: Eine Gebührenordnungsposition (GOP) ist im Rahmen eines Krankheitsfalles insgesamt sechsmal berechnungsfähig. In diesem Fall wurde sie:
im Quartal 4/24 zweimal
im Quartal 1/25 dreimal und
im Quartal 2/25 einmal abgerechnet.
Da ein Krankheitsfall immer das aktuelle Quartal sowie die drei folgenden Quartale umfasst, endet dieser Krankheitsfall mit dem 3. Quartal 2025. Ein neuer Krankheitsfall beginnt im 4. Quartal 2025, und die GOP kann ab dann wieder bis zu sechsmal neu abgerechnet werden.
Darf ich auch 75 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) durchführen?
Ja, die Abrechnungsbestimmung nach EBM bezieht sich lediglich auf „je vollendete 25 Minuten“. Eine Obergrenze für den Behandlungstag gibt es hierbei nicht. Wichtig ist nur, dass Sie das Gesamtkontingent nicht überschreiten.
In der elektronischen Patientenakte (ePA) meines Patienten sind bereits Dokumente seiner Krankenkasse eingestellt. Hat damit bereits eine Erstbefüllung stattgefunden?
Nein, bei Abrechnungsdaten der Krankenkasse oder bei hochgeladenen Dokumenten vom Patienten selbst gilt die ePA im Sinne der Erstbefüllung noch nicht als befüllt. Laden Sie in diesem Fall nun einen Arztbrief oder Befundbericht aus der aktuellen Behandlung in die ePA, können Sie die GOP 01648 für die Erstbefüllung abrechnen.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
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