10/2024 10/2024

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802

Therapiesunden-Frequenz

Wie viele Therapiestunden können pro Woche in der Richtlinien-Psychotherapie durchgeführt werden?

Es können pro Woche maximal drei Behandlungsstunden in der Einzeltherapie (à 50 Minuten) durchgeführt werden. Eine höhere Frequenz ist nur im Ausnahmefall zulässig und muss in der Regel bei Antragstellung von der Psychotherapeutin beziehungsweise dem Psychotherapeuten differenziert begründet werden.

Rezidivprophylaxe

Muss ich eine Rezidivprophylaxe am Ende einer Therapie noch einmal gesondert von der Krankenkasse genehmigen lassen?

Nein, eine Rezidivprophylaxe kann nicht isoliert beantragt werden, da der Antrag in der Langzeittherapie anzugeben ist. Dafür ist es wichtig, dass Sie bei der Frage „Soll nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden?“ auf dem PTV 2 beim letzten Antrag einer Langzeittherapie „ja“ oder „noch nicht absehbar“ ankreuzen. Nur dann ist eine Rezidivprophylaxe nach Therapieende möglich. Ein genereller Anspruch besteht ab einer Behandlungszeit von 40 Stunden oder mehr auf maximal 8 Stunden Rezidivprophylaxe und ab einer Behandlungsdauer von 60 Stunden oder mehr auf maximal 16 Stunden.
Hierfür werden Stunden aus dem Kontingent der Langzeittherapie genutzt.

BTM-Rezepte

Was muss ich bei dem Verlust von unbenutzten BtM-Rezepten beachten?

Sollten Ihnen unbenutzte BtM-Rezepte trotz aller Vorsicht abhandenkommen, ist der Verlust umgehend mit Angabe der abhandengekommenen Rezeptnummern schriftlich der Bundesopiumstelle zu melden. (Am besten per Fax: 0228 / 99 307-5985. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular für Verlustmeldungen.) Zusätzlich ist es sinnvoll, den Verlust bei der zuständigen Landesbehörde und bei der Polizei anzuzeigen.

Sprechstundenbedarf

Meine Praxis hat mehrere Nebenbetriebsstätten. Eine davon liegt in Schleswig-Holstein. Kann ich den Sprechstundenbedarf für die gesamte Praxis bestellen und dann auf die Nebenbetriebsstätten verteilen?

Nein. In anderen Bundesländern können andere Vereinbarungen getroffen worden sein, wodurch auch andere Regularien bestehen könnten. Deshalb müssen Sie den Sprechstundenbedarf für die Nebenbetriebsstätte in Schleswig-Holstein gesondert bestellen.

Berichtspflicht

Ich habe einen Patienten auf Überweisung behandelt. Muss ich als Mit- oder Weiterbehandler einen Bericht an den überweisenden Arzt schicken?

Ja. Um dem Patienten eine qualitativ hochwertige Versorgung zu ermöglichen, ist eine Kommunikation von relevanten Befunden und Behandlungsdaten zwischen den behandelnden Ärzten wichtig.
Die Berichtspflicht ist unter anderem im Bundesmantelvertrag Ärzte festgelegt. In § 24 Abs. 6 heißt es:

  • “Der Vertragsarzt hat dem auf Überweisung tätig werdenden Vertragsarzt, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben.

  • Der auf Grund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist.

  • Nimmt der Versicherte einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt unmittelbar in Anspruch, übermittelt dieser Facharzt mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Informationen an den vom Versicherten benannten Hausarzt.“

Auslandsabkommen

Dürfen wir einem im Ausland versicherten Patienten, den wir im Akutfall behandelt haben, eine Überweisung zur Weiterbehandlung ausstellen?

Ob eine Überweisung zur Weiterbehandlung ausgestellt werden darf, hängt davon ab, in welchem Land der Patient versichert ist. Für Patienten aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, die nicht zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland eingereist sind und die einen Behandlungsnachweis in Form einer europäischen Krankenversicherungskarte oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung vorlegen, stellt der erstbehandelnde Arzt eine entsprechende Überweisung (Muster 6) aus, wenn eine Behandlung durch einen weiteren Arzt notwendig ist. Für Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit, die einen Abrechnungsschein der aushelfenden deutschen Krankenkasse haben und die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, bescheinigt der erstbehandelnde Arzt die Notwendigkeit anderweitiger ärztlicher Behandlung auf einem Rezept (Muster 16). Nach Vorlage dieses Rezepts bei der aushelfenden Krankenkasse wird diese einen weiteren Abrechnungsschein für den Patienten ausstellen.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

MITGLIEDERSERVICE Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802

Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!