Wer veranlasst das Labor vor radiologischen Untersuchungen? Wer informiert die Patienten über den radiologischen Befund?
Von Dr. med. Thomas Stolz
Klare Aufgabenverteilung zwischen überweisenden Praxen und Radiologie erforderlich
Immer wieder erreichen uns Nachfragen dazu, wer für Laboruntersuchungen vor radiologischen Kontrastmittelgaben zuständig ist und wer die Patientinnen und Patienten über die Ergebnisse der radiologischen Untersuchung informieren muss. Diese Fragen führen in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Im Folgenden fassen wir die geltende Aufgabenverteilung und die bewährte Praxis nochmals zusammen.
Laborwerte vor Kontrastmittelgabe
Eine eindeutige gesetzliche Vorgabe, wer Laboruntersuchungen wie Kreatinin, eGFR oder TSH vor radiologischen Untersuchungen veranlassen muss, gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Überweisende Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, der Radiologie Laborvorbefunde zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Durchführung der Überweisung erforderlich sind.
Das bedeutet, dass vorhandene Laborwerte mit der Überweisung übermittelt werden müssen – eine Verpflichtung, ausschließlich im Hinblick auf eine radiologische Untersuchung neue Werte zu bestimmen, besteht jedoch nicht.
Für die Radiologie gilt: Sie trägt die Verantwortung für die rechtfertigende Indikation und die sichere Durchführung der Untersuchung. Dazu gehört nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft auch die Kenntnis aktueller Laborwerte.
Ergänzende Hinweise der KBV
In einer aktuellen Stellungnahme weist die KBV darauf hin , dass Radiologinnen und Radiologen die für eine Kontrastmitteluntersuchung notwendigen Laborparameter grundsätzlich selbst veranlassen können. Sie sind – wie alle Fachärzte – nach § 24 BMV-Ä berechtigt, Laborleistungen über einen Laborarzt (Muster 10) oder über eine Laborgemeinschaft (Muster 10A) zu beauftragen. Wird die Laboruntersuchung in Eigenerbringung durchgeführt, kann die radiologische Praxis diese Leistungen nach EBM abrechnen.
Eine Rücküberweisung allein zur Durchführung der Laboruntersuchungen an Haus- oder Fachärzte ist nach BMV-Ä rechtlich nicht ausgeschlossen. Aus Sicht der KBV sollte jedoch im Sinne einer effizienten Zusammenarbeit geprüft werden, ob der Auftraggeber einer radiologischen Leistung die erforderlichen Befunde selbst bereitstellen kann. Empfehlenswert ist daher eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen überweisender Praxis und Radiologie.
Bewährte Praxis
Wenn aktuelle Werte bereits vorliegen, sollten sie mit der Überweisung an die Radiologie weitergegeben werden. Fehlen aktuelle Werte, kann die überweisende Praxis diese im Sinne einer guten Zusammenarbeit vorab erheben. Andernfalls liegt die Verantwortung bei der Radiologie, die Laboruntersuchungen selbst oder über Kooperationspartner zu veranlassen. Dieses abgestufte Vorgehen vermeidet unnötige Blutentnahmen und zusätzliche Wege für die Patientinnen und Patienten.
Befundmitteilung und Aufklärung
Auch zur Frage, wer die Patientinnen und Patienten über radiologische Befunde aufklären muss, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift. Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt – also derjenige, der die Untersuchung veranlasst hat – für die Befundaufklärung zuständig. Nur in akuten, vital bedrohlichen Situationen besteht für Radiologinnen und Radiologen eine unmittelbare Informationspflicht.
Radiologische Standardleistungen sind reine Auftragsleistungen. Die Aufgabe der Radiologie besteht darin, den schriftlichen Befund an die überweisende Praxis zu übermitteln. Eine direkte Befundmitteilung an die Patientin oder den Patienten ist nicht Bestandteil der abrechnungsfähigen Leistung. Damit liegt die Verantwortung für die Befundaufklärung eindeutig bei der überweisenden Ärztin oder dem überweisenden Arzt.
Korrekte Überweisungsart
Überweisungen an Radiologinnen und Radiologen dürfen nicht mit dem Überweisungsgrund „Mit- oder Weiterbehandlung“ ausgestellt werden. Eine solche Überweisung setzt voraus, dass beim weiterbehandelnden Arzt eine eigenständige ärztliche Behandlungsleistung – etwa eine Therapieeinleitung oder -anpassung – erfolgt. Radiologische Leistungen sind jedoch rein diagnostischer Natur. Deshalb ist ausschließlich die Überweisung zur Auftragsleistung mit klarer diagnostischer Fragestellung korrekt.
Fehlerhafte Überweisungen mit dem Vermerk „Mitbehandlung“ können bei Wirtschaftlichkeits- oder Plausibilitätsprüfungen beanstandet werden.
Fazit
• Vorhandene Laborwerte sollen mit der Überweisung an die Radiologie weitergegeben werden.
• Fehlen aktuelle Werte, kann die überweisende Praxis diese im Sinne einer guten Zusammenarbeit vorab erheben.
• Liegen keine aktuellen Werte vor, ist die Radiologie für deren Nachholung verantwortlich.
• Die Befundaufklärung liegt grundsätzlich beim überweisenden Arzt.
• Eine Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung ist für radiologische Leistungen unzulässig.
Dr.med. Thomas Stolz,
beratender Arzt der KV Hamburg
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