Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an.
Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802 -802
Darf ich als Facharzt für Orthopädie Häusliche Krankenpflege verordnen?
Jeder Vertragsarzt ist berechtigt, häusliche Krankenpflege zu verordnen. Dabei muss er festlegen, welches Ziel mit der Pflege erreicht werden soll (Krankenhausvermeidungspflege, Sicherungspflege, Unterstützungspflege) und welche konkreten Maßnahmen dafür erforderlich sind. Eine Ausnahme gilt für Patienten, die psychiatrische häusliche Krankenpflege benötigen: Diese darf nur von bestimmten Fachärzten verordnet werden, beispielsweise von Neurologen oder Psychiatern (weitere Infos auf der KBV-Seite).
Wie viel Zeit darf maximal zwischen der Psychotherapeutischen Sprechstunde und einer weiteren Behandlung liegen?
Es sind mindestens 50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde vor einer weiteren Behandlung verpflichtend; nicht nur vor einer Akutbehandlung, sondern auch vor den probatorischen Sitzungen und der anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie.
Die Psychotherapeutischen Sprechstunden müssen dann innerhalb der letzten vier Quartale vor Antragsstellung stattgefunden haben – ob bei dem Psychotherapeuten, der die Akutbehandlung oder Psychotherapie durchführt, oder einem anderen Psychotherapeuten, ist egal.
Ohne vorherige Psychotherapeutische Sprechstunde können Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen nur beginnen, wenn die Patientin oder der Patient vorher in stationärer oder rehabilitativer Behandlung war und mit einer Diagnose entlassen wurde, die im Rahmen der ambulanten Psychotherapie behandelt werden kann.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Patientinnen und Patienten ihre Psychotherapeutin beziehungsweise ihren Psychotherapeuten in einer laufenden Therapie wechseln. Das nochmalige Aufsuchen einer Psychotherapeutischen Sprechstunde ist dann nicht erforderlich.
Wie lange ist eine Einweisung ins Krankenhaus gültig?
Eine Einweisung ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird. Diese gilt für Voruntersuchungen, Kontrolluntersuchungen und Wiedervorstellungstermine.
Wie viele TSS-Termine müssen eingestellt bzw. der Terminservicestelle gemeldet werden?
Die Anzahl der zu meldenden Termine hängt von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Fachgruppe ab. Die aktuellen Anforderungen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen. Bitte beachten Sie, dass sich die Zahl der zu meldenden Termine nicht verringert, wenn ein eingeschränkter Versorgungsauftrag besteht. Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die entsprechenden TSS-Termine bereitzustellen.
Fachgruppe: Monatliche Meldepflicht pro Arzt/PT
Endokrinologie: 5 Termine
Gastroenterologie: 3 Termine
Rheumatologie: 3 Termine
Nervenärzte: 3 Termine
Kardiologie: 2 Termine
Psychotherapeuten (nur PT-Sprechstunde): 2 Termine
Kinder- und Jugendmedizin: 1 U-Untersuchung und 1 regulär
Alle anderen Fachgruppen: 1 Termin
Können alle Termine von einem Patienten online gebucht werden?
Nein. Es gibt Fachrichtungen, bei denen eine Onlinebuchung durch den Patienten nicht möglich ist. Hierbei handelt es sich aktuell um:
● Rheumatologen
● Endokrinologen
● Psychotherapeutische Termine im Rahmen der PT-Akutbehandlung und der Probatorik
Bei diesen Fachrichtungen müssen sich die Patienten telefonisch an die 116117 wenden. Die Vermittlung ist nur an Hamburger Patienten möglich.
Bei allen anderen Fachrichtungen können die Termine auch unter www.116117.de oder über die 116117.app selbst gebucht werden.
Wie kennzeichne ich, dass eine Behandlung per Videosprechstunde stattfand?
Es reicht aus, zusätzlich zu den ohnehin erbrachten Leistungen die GOP 01450 EBM abzurechnen, um zu kennzeichnen, dass die Behandlung per Videosprechstunde stattfand.
Eine „V“-Kennzeichnung – also das Anhängen eines „V“ hinter die Abrechnungsziffern, wie es bei anderen KVen teilweise üblich ist – muss hierbei nicht ergänzt werden.
Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.
MITGLIEDERSERVICE – Wir begleiten Sie durch das KV-System.
Tel: 040 / 22 802 -802
Oder nutzen Sie das Kontaktformular auf www.kvhh.de. Wir rufen Sie gerne zurück!