Ärztliches Attest für die Schule
Aus der Praxis für die Praxis
Muss die Praxis eine Bescheinigung ausstellen?
Praxen werden zunehmend gebeten, ärztliche Atteste für Schülerinnen und Schüler auszustellen, die dem Unterricht fernbleiben. Dies bedeutet zusätzliche Arbeit für Praxen, die möglicherweise ohnehin schon stark ausgelastet sind. Wie können Ärztinnen und Ärzte mit solchen Anfragen umgehen?
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Eltern, minderjährige Kinder für die Schule zu entschuldigen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können dies selbst tun. Nur in Ausnahmefällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen, etwa wenn ein Schüler ungewöhnlich häufig fehlt oder wenn es um eine Befreiung vom Sportunterricht für einen längeren Zeitraum oder um das Versäumen wichtiger Leistungsnachweise geht.
Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, ein solches Attest auszustellen. Dennoch können Schülerinnen und Schüler in bestimmten Situationen darauf angewiesen sein. Um Klarheit zu erhalten, kann die Praxis darauf bestehen, dass die Schule eine schriftliche Anforderung vorlegt.
Rechtlich kommt zwischen der Schule und der Praxis kein direktes Verhältnis zustande. Das Attest wird als Privatleistung von den Eltern oder dem volljährigen Schüler bezahlt. Üblicherweise erfolgt die Ab- rechnung nach der GOÄ-Ziffer 70 (2,3-facher Satz: 5,36 Euro).
Ansprechpartner:
Verordnung und Beratung
Tel: 040 / 22802 -571, -572
verordnung@kvhh.de