Immun-zytologische Untersuchungen der Zervix können ab Januar abgerechnet werden
Zum 1. Januar 2023 wird der EBM um immun-zytologische Untersuchungen erweitert. Der Bewertungsausschuss passt den EBM damit an die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie der Musterweiterbildungsordnung 2018 an.
Die Exfoliativ-Zytologie der Zervix wird über die GOP 19327 (Kapitel 19 EBM) abgerechnet. Diese bildet den obligaten Leistungsinhalt der Untersuchung des gefärbten Ausstrichs ab sowie fakultativ immun-zytologische Färbungen. Die bisherige GOP 19318 wird aus dem EBM gestrichen.
Wer kann die Leistung abrechnen?
Abrechnungsberechtigt sind Pathologinnen und Pathologen sowie Frauenärztinnen und Frauenärzte mit der Zusatz-Weiterbildung in gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie. Die Abrechnung setzt außerdem eine Abrechnungsgenehmigung der KV Hamburg nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie voraus.
Genehmigungsinhaber, die vor dem 1. Januar 2023 bereits eine Genehmigung zur Abrechnung der Zervix-Zytologie von der KV Hamburg erhalten haben, müssen keinen Antrag zur Abrechnung der GOP 19327 stellen, da die bestehende Genehmigung automatisch angepasst wird.
Frauenärztinnnen und Frauenärzte, die eine Abrechnungsgenehmigung ab dem 1. Januar 2023 beantragen, müssen die o.g. Zusatzweiterbildung im Genehmigungsverfahren mit einreichen.
Ansprechpartnerinnen bei Fragen zu Zytologie-Genehmigungen:
Natascha Burgardt, Tel: 040 / 22802 - 406
Svenja Mindermann, Tel: 040 / 22802 - 684
Saskia Willms, Tel: 040 / 22802 - 631