Fragen und Antworten
Aus der Praxis für die Praxis
In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 22802-802
Wie wird der Impfstoff gegen Tetanus im Verletzungsfall bezogen und welche Leistungen können wir hierfür abrechnen?
Das Tetagam wird über Sprechstundenbedarf (Markierung Feld 9) bezogen. Die i.m. Injektion des Präparates ist mit der Versicherten- beziehungsweise der Grundpauschale abgegolten und ist deshalb nicht gesondert berechnungsfähig. Wird eine Impfung gegen Tetanus erforderlich, wird der Kombiimpfstoff über Impfstoffanforderung bezogen und mit der jeweiligen Abrechnungsziffer abgerechnet.
Es wird je nach Behandlungssituation unterschieden (siehe Tabelle).
Wie rechnen wir die Jugendarbeitsschutzuntersuchung vor Antritt einer Ausbildung ab?
Diese Untersuchung ist keine Kassenleistung. Die Patienten bekommen beim zuständigen Bezirks- oder Ortsamt – je nachdem, wo der Jugendliche gemeldet ist – einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird der Praxis vorgelegt und die Untersuchung wird über diesen Schein direkt mit dem Amt für Arbeitsschutz abgerechnet. Die KV erhält keine Kopie des Scheines.
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz, Rechnungsstelle (AS 104)
Billstraße 80, 20539 Hamburg
Telefonnummer: 040-428 372112
Wird für den teilstationären Krankenhausaufenthalt in einer Tagesklinik eine Einweisung oder eine Überweisung ausgestellt?
Es handelt sich um eine zeitlich beschränkte Inanspruchnahme des Krankenhauses im Sinne der im § 39 SGB V genannten teilstationären Behandlung. In der Regel dauert eine solche Behandlung, bei der sich der Patient von morgens bis abends im Krankenhaus aufhält und auch dort verpflegt wird, mehrere Wochen oder Monate. In diesem Fall wird einmalig vor Beginn der Behandlung ein Einweisungsschein ausgestellt.
In welchen Intervallen dürfen wir unseren Patienten ein neues Paar Kompressionsstrümpfe verordnen?
Eine genaue Vorgabe gibt es nicht. Kompressionsstrümpfe halten bei regelmäßiger Nutzung in der Regel sechs Monate. Erst bei erneuter Notwendigkeit (z.B. Verschleiß) kann eine neue Verordnung erfolgen. Bei vorzeitigem Verschleiß oder bei krankheitsbedingter Formänderung des Beins können Kompressionsstrümpfe erneut verordnet werden.
Ich bin psychologischer Psychotherapeut. Mein Patient hat bereits eine Akutbehandlung erhalten. Muss ich für das Antragsverfahren für eine Kurz- oder Langzeittherapie in diesem Fall etwas Besonderes beachten?
In diesem Fall gibt es beim Antragsverfahren eine Besonderheit: Auf dem PTV 2 geben Sie die bereits durchgeführten Therapieeinheiten (vollendete 50 Minuten) der Akutbehandlung an. Der Grund ist, dass die Stunden der Akutbehandlung mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen sind. Ansonsten läuft das Antragsverfahren wie gewohnt ab.
Auch hier sind zunächst mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Im Rahmen der probatorischen Sitzungen kann der Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie gestellt werden, sobald der Termin für die zweite Sitzung feststeht.
Unsere Patientin stellt sich nach einer Nierenspende in der Praxis vor. Das Krankenhaus hat der Patientin bereits im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von sieben Tagen ausgestellt. Ist es nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie überhaupt zulässig, dass ich diese Krankschreibung verlängere? Muss das Krankenhaus die Folgeverordnung vornehmen?
Nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist die Krankschreibung eines Organspenders zulässig. Sie können demnach die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Die Krankenhäuser sind seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassungsmanagement sicherzustellen. Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Auch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen zulässig. Folgeverordnungen fallen demnach wieder in den Zuständigkeitsbereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.