Richtigstellung: Wer darf die GOP 34504 abrechnen?
In der KVH Journal Ausgabe 3/2019 (Seite 19: Fragen und Antworten) wurden die Voraussetzungen zur Abrechnung der CT-gesteuerten PRT nach GOP 34504 EBM falsch dargestellt.
Richtig ist:
Grundlegende Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 34504 EBM ist, dass der Arzt eine entsprechende CT-Genehmigung der Genehmigungs-Abteilung der KV hat.
Darüber hinaus muss er
entweder selbst die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen
oder auf Überweisung eines Arztes tätig werden, der die Voraussetzungen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllt oder über die Zusatzweiterbildung „(Spezielle) Schmerztherapie“ verfügt.
Zudem ist diese CT-gestützte schmerztherapeutische Intervention nur im Rahmen eines multimodalen Schmerztherapiekonzeptes Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.