7-8/2023 7-8/2023

Fragen und Antworten

Aus der Praxis für die Praxis

In dieser Rubrik greifen wir Fragen des Praxisalltags auf, die unserem Mitgliederservice-Team (ehem. Infocenter) gestellt wurden. Wenn Sie selbst Fragen haben, rufen Sie bitte an. Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802

Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung

In unserer Praxis stellte sich ein Patient aus Italien mit einer gültigen europäischen Versichertenkarte (European Health Insurance Card- EHIC) vor. Mir ist bekannt, dass die Muster 80 und 81 veraltet sind, aber über welche Stelle kann ich das aktuelle Formular (Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung) beziehen?

Das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ wird von Ihrer Praxisverwaltungssoftware bereitgestellt und kann in verschiedenen Sprachversionen aufgerufen und gedruckt werden. Der Patient füllt die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ aus und unterschreibt sie. Hier gibt er auch die von ihm gewählte deutsche Krankenkasse an (ggf. wählen Sie irgendeine aus). Achten Sie darauf, dass die Patientenerklärung vollständig ausgefüllt wird und kopieren diese anschließend einmal. Die EHIC hingegen wird zweifach kopiert. Im Anschluss wird das Original der Patientenerklärung zusammen mit einer Kopie der EHIC postalisch an die jeweilige Krankenkasse versendet. Die Kopie der Patientenerklärung und die zweite Kopie der EHIC verbleiben bei Ihnen und müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ich bin Hausarzt. Mein Patient befindet sich gerade im Ausland und ist arbeitsunfähig. Nun braucht er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Darf ich ihm diese ausstellen?

Nein. Es ist nicht zulässig, eine AU für einen Patienten auszustellen, der sich im Ausland aufhält. Der Patient muss sich seine Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt vor Ort bescheinigen lassen.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich die Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen (zum Beispiel per E-Mail oder per SMS). Eventuelle Kosten, die durch die Mitteilung entstehen, trägt der Arbeitgeber.

Ist der Patient Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen.

Reiseschutzimpfung

Ein Patient möchte verreisen und benötigt eine spezielle Impfung. Ich habe gehört, dass in solchen Fällen nicht immer ein Privatrezept ausgestellt wird. Wie wird der Impfstoff richtig verordnet?

Die Kosten für die Reiseimpfungen werden in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Impfungen gelten als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und müssen daher vom Patienten selbst bezahlt werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, bei denen die Kosten für Reiseimpfungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden können. So haben sich einige Kassen in Sonderverträgen mit der KV Hamburg verpflichtet, die Kosten für Reise- und Auslands­impfungen zu übernehmen. Bitte stellen Sie Impfungen, die von diesen Verträgen abgedeckt sind, den Versicherten nicht in Rechnung. Die Abrechnung läuft über die KV Hamburg. Sonderverträge zu Reise- und Auslandsimpfungen gibt es mit der Knappschaft, der AOK Rheinland/Hamburg, der BARMER sowie den BKKen Viactiv und pronova.

Der jeweilige Impfstoff ist auf einem Rezept (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweiligen Kasse mit Kennzeichnung Impfstoffe (Markierungsfeld 8) zu verordnen.

Eine Übersicht zu den von den Verträgen abgedeckten Impfungen und den Abrechnungsziffern finden Sie auf unserer Homepage.

Darüber hinaus können die Kosten für Reiseimpfungen von der GKV übernommen werden, wenn die Impfung aufgrund eines beruflichen Risikos notwendig ist, beispielsweise bei Reisen von Mitarbeitern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für Soldaten bei Auslandseinsätzen.

In jedem Fall ist es jedoch ratsam, sich vorab bei der eigenen Krankenkasse über die Kostenübernahme von Reiseschutzimpfungen zu informieren und gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Medikamentenverordnung

Ein Patient möchte eine Verordnung seiner Dauermedikamente für ein halbes Jahr im Voraus, da er für eine längere Zeit ins Ausland fährt. Darf ich die Verordnung so ausstellen?

Nein, eine derartige Verordnung ist nicht zulässig. Halten sich gesetzlich Versicherte für eine längere Zeit im Ausland auf, ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenkassen. Diese Regelung entspricht § 16 des Sozialgesetzbuches V. Auslandsaufenthalte des Patienten sind kein Grund, von dem üblichen Verordnungsrhythmus abzuweichen.

Werden Medikamente üblicherweise in so großen Intervallen verordnet, dass eine Reise des Patienten abgedeckt ist, ist das unproblematisch. Es kann ohnehin nicht überprüft werden, ob sich der Patient bis zur Abholung eines Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Verschreiben Sie Medikamente aber auf Vorrat, um ihren Patienten mit Arzneimitteln für einen längeren Auslandsaufenthalt einzudecken, kann das zu Regressforderungen der Krankenkasse führen. Vor einer längeren Reise ins Ausland sollte daher der Patient mit seiner Kasse klären, wie die Verordnung im jeweiligen Reiseland für dieses Medikament geregelt ist und wie er es am Reiseort beziehen kann. Wird ein Medikament in Deutschland neu verschrieben, muss auch wegen eventuell auftretender Nebenwirkungen eine ärztliche Überwachung im Reiseland gewährleistet sein.

U-Untersuchung

Ich bin Kinderarzt. Ich habe gehört, dass die Fördervereinbarung für Kinder-Früherkennungsuntersuchungen zum 30. Juni 2023 ausläuft. Ist das so korrekt?

Ja, das ist richtig. Der G-BA hat beschlossen, dass die Toleranzzeit für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 zu Lasten der Regelversorgung über den 30. Juni 2023 hinaus nicht verlängert wird. Auch der Hamburger Sondervertrag mit der Sozialbehörde für die U4 und U5 außerhalb der Toleranzzeiten läuft zum 30. Juni 2023 aus. Für die U-Untersuchungen gelten also ab 1. Juli die bekannten Toleranzzeiträume. Eine Abrechnung darüber hinaus ist somit nicht mehr möglich.

Was auch immer Sie vorhaben und welche Frage Sie auch haben mögen – unser Team vom Mitgliederservice ist für Sie da! Von A wie Abrechnung über T wie Terminservicestelle bis Z wie Zulassung - bei all Ihren Fragen stehen wir gerne zur Seite.

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