Elf Euro für die Erstbefüllung der ePA: Hinweise zur Abrechnung
Die Befüllung der elektronischen Patientenakte können Ärzte und Psychotherapeuten abrechnen. Neben der Erstbefüllung gibt es zwei weitere Gebührenordnungspositionen, die berechnet werden können. Wir erläutern, was bei der Abrechnung in Bezug auf die ePA zu beachten ist.
Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument in die elektronische Patientenakte (ePA) einstellt, rechnet er die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
Aktive Befüllung notwendig
Voraussetzung für die Erstbefüllung ist, dass die ePA noch kein Dokument enthält, das ein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder im Krankenhaus eingestellt hat. Lädt die Praxis in diesem Fall nun einen Arztbrief oder Befundbericht aus der aktuellen Behandlung in die ePA, kann sie die GOP 01648 für die Erstbefüllung abrechnen.
Die ePA-Erstbefüllung erfordert zudem eine aktive Auswahl der Informationen, die im Behandlungsfall relevant sind. Ferner müssen diese Daten explizit von der Praxis in die ePA hochgeladen werden. Das Ausstellen eines elektronischen Rezepts und das anschließende automatische Hochladen der Verordnungsdaten in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA gilt daher nicht als ePA-Erstbefüllung.
Finden Praxen in der ePA der Patientin oder des Patienten entsprechend nur die eML sowie die Abrechnungsdaten der Krankenkasse oder vom Versicherten selbst hochgeladene Dokumente, gilt die ePA im Sinne der Erstbefüllung noch nicht als befüllt.
Weitere Befüllung der ePA
Für die weitere Befüllung einer ePA und für weitere ePA-Tätigkeiten wie das Herunterladen von Dokumenten aus der ePA ins Praxisverwaltungssystem gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär vergütet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, kann die Praxis für eine ePA-Tätigkeit die GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent) abrechnen. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig.


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